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Umgang mit dem Wolf

Geändertes Bundesnaturschutzgesetzt tritt in Kraft

Am 13. März wird eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft treten, die mehr Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf schafft. Im Wesentlichen klären die Änderungen, in welchen Ausnahmefällen es zulässig ist, einen Wolf zu töten und wie mit Wolf-Hund-Hybriden umzugehen ist. Zugleich bleibt der Wolf eine streng geschützte Art. Wichtigste Präventionsmaßnahme gegen Nutztierrisse ist der Herdenschutz, für den der Bund bereits verschiedene Maßnahmen getroffen hat.

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Die Änderung aus Sicht des Bundesumweltministeriums

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Mit der Neuregelung gehen wir angemessen auf die Interessen der Weidetierhaltung ein. Entscheidend ist und bleibt aber, wie gut Weidetiere vor Wolfsübergriffen geschützt sind. Ein guter und flächendeckender Herdenschutz ist die wichtigste Präventionsmaßnahme, denn nur so lassen sich Nutztierrisse in Wolfsgebieten effektiv verhindern." Der Bund hat daher bereits verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Förderung von Schutzmaßnahmen mit Herdenschutzhunden und -zäunen zu verbessern.

Um bei einer Rückkehr des Wolfs die Interessen der Weidetierhaltung und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der streng geschützten Tierart in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist ein gemeinsamer und lösungsorientierter Dialog mit den Weidetierhalterinnen und Weidetierhaltern, dem Naturschutz und der Jägerschaft notwendig. Dieser Dialog wird intensiv weitergeführt.

Die neue gesetzliche Regelung erhöht die Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden, wenn es im Einzelfall notwendig ist, einen Wolf zu töten. Voraussetzung ist, dass trotz Herdenschutzmaßnahmen ernste wirtschaftliche Schäden drohen. Zudem wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich Nutztierrisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zuordnen lassen oder sich dieser im Gelände nicht mit hinreichender Sicherheit von anderen Wölfen unterscheiden lässt. In diesen Fällen kann – sofern es keine andere zumutbare Alternative gibt – der Abschuss von einzelnen Rudelmitgliedern erfolgen, bis die Nutztierrisse aufhören. Voraussetzung ist in jedem Fall eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.

Als weitere Neuerung ist gemäß der Empfehlung internationaler Artenschutzübereinkommen vorgesehen, dass nachgewiesene Wolf-Hund-Hybriden durch die zuständigen Behörden zu entnehmen sind. Das Gesetz erkennt zudem die wichtige Rolle der Jägerinnen und Jäger bei behördlich angeordneten Abschüssen an und trifft Regelungen zu deren freiwilliger Mitwirkung. Um eine Gewöhnung von Wölfen an den Menschen von vornherein zu vermeiden, wird zudem das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe ausdrücklich verboten und als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Die Änderung aus Sicht des Bundeslandwirtschaftsministeriums

Das Bundeslandwirtschaftsministerium schreibt dazu in einer Presseerklärung: Mit der in Kraft tretenden Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wird die Entnahme von problematischen Wölfen zu leichteren Bedingungen ermöglicht. Denn mit der Ausbreitung des Wolfsbestandes in Deutschland haben auch die wolfsbedingten Nutztierrisse deutlich zugenommen. Die Anzahl von Nutztierschäden – diese umfassen verwundete und getötete Tiere – steigerte sich von 40 Tieren im Jahr 2006 auf rund 2050 Tiere im Jahr 2018. Darunter leiden die Weidetiere und die Weidetierhalter haben mit starken wirtschaftliche Einbußen zu kämpfen, sie sind massiv verunsichert sowie teils in ihrer Existenz bedroht – einige Schäfer mussten bereits aufgeben.

Um Weidetierhaltung weiter zu ermöglichen, sieht die Novellierung, die am 12. März verkündet wurde, daher vor, dass für Nutztierhalter als Grundlage für eine Abschussgenehmigung zukünftig ausreicht, dass ihnen ernste wirtschaftliche Schäden drohen. Das soll es auch Hobbyschäfern ermöglichen, Entschädigungen zu bekommen. Bisher musste der betroffene Tierhalter in seiner Existenz bedroht sein. Zudem ist nun ein Abschuss auch dann möglich, wenn unklar ist, welcher Wolf genau für Nutztierrisse verantwortlich ist. Es dürfen so lange einzelne Rudelmitglieder in der jeweiligen Gegend entnommen werden, bis es keine Angriffe auf Nutztiere mehr gibt.

Die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland sei zwar ein Erfolg des Artenschutzes, so Bundeslandlandwirtschaftsministerin Julia Klöckner. Das dürfe aber nicht zu einer Einstellung der Weidetierhaltung in einigen Regionen führen. Zudem müsse der Schutz des Menschen Priorität haben, immer öfter würden Wölfe in unmittelbarer Nähe zu Siedlungen gesichtet:

„Die Gesetzesänderung ist ein erster, wichtiger Schritt. Aufgrund der schwierigen Lage in vielen ländlichen Räumen war er dringend notwendig. Insbesondere auch für den Schutz der Weidetiere – die Nutztierrisse nehmen massiv zu. Um die Tierhalter zu unterstützen, haben wir bereits die Förderung von Schutzmaßnahmen mit Herdenschutzhunden und -zäunen verbessert. Klar ist: Wir werden die Entwicklung der Wolfspopulationen und der Angriffe auf Tiere und Herden weiterhin intensiv beobachten. Sollte sich die Lage nicht verbessern, brauchen wir in einigen Regionen ein aktives Bestandsmanagement.“

Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass auch nachgewiesene Wolf-Hund-Hybriden durch die zuständigen Behörden zu entnehmen sind. Das Gesetz erkennt daneben die wichtige Rolle der Jägerinnen und Jäger bei behördlich angeordneten Entnahmen an und trifft Regelungen zu deren freiwilliger Mitwirkung. Nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen wird eine vorherige Information der Jäger über entsprechende behördliche Maßnahmen in ihrem Jagdrevier vorgeschrieben.

Um eine Gewöhnung von Wölfen an den Menschen von vornherein zu vermeiden, wird zudem das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe ausdrücklich verboten und als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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