ERLAUBNIS ERTEILT
Winterbegrünte Flächen für Schafe freigegeben
Die bisherigen Greeningflächen – Winterzwischenfrucht und Gründecke – durften mit Schafen beweidet werden. Diese Erlaubnis war durch die neuen GAP-Standards nicht mehr gegeben. Der Bundesverband Berufsschäfer hat sich seit Frühjahr vergangenen Jahres für die Erlaubnis der Winterbeweidung der sogenannten GLÖZ-6-Flächen mit Schafen eingesetzt – und hatte jetzt Erfolg.
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In der vergangenen GAPFörderperiode durften Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke durch Schafe und Ziegen beweidet werden, sofern es im Umweltinteresse genutzte Fläche waren. Diese Regelung umfasste sowohl entsprechende Brachen als auch Zwischenfruchtflächen – geregelt in § 31 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen (DirektZahlDurchfV). In der laufenden Förderperiode ist die Beweidung von nichtproduktiven Flächen wie begrünten Brachen durch Schafe und Ziegen weiterhin zulässig – geregelt in § 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV).
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