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Wolf im Fokus | Niedersachsen

Wolfsentnahme im Landkreis Aurich geplant

Der Landkreis Aurich in Niedersachsen erteilt eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes im Schnellabschussverfahren. Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum 21.07.2024 befristet.

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schubbel/shutterstock.com
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Am 16.06.2024, 20.06.2024 sowie am 30.06.2024 ereigneten sich an einem Deichabschnitt im Landkreis Aurich mehrere Rissereignisse von Schafen und Lämmern, die vom zuständigen Rissgutachter begutachtet, dokumentiert und mit der amtlichen Feststellung „Wolf“ als Schadensverursacher festgestellt wurden.

Neben den wirtschaftlichen Schäden für die Tierhalter bestehe zudem die Gefahr, dass die Deichsicherheit beeinträchtigt werde, so die Argumentation des Landkreises Aurich. Die Anwesenheit von Schafen auf dem Deichbauwerk sei ein bedeutsamer Bestandteil zur Erhaltung wehrfähiger Deiche.

UMK beschliesst Schnellabschussverfahren

In der im Dezember 2023 erfolgten Umweltministerkonferenz wurde der Beschluss zur möglichen Durchführung von Schnellabschüssen von Wölfen gefasst. Danach ist in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaligem Überwinden des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren durch einen Wolf die Erteilung einer Abschussgenehmigung möglich, die zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 Metern um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen soll. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfs vor der Abschussgenehmigung ist hierbei nicht erforderlich.

Ausnahmegenehmigung ohne Widerspruch umsetzbar

Der Landkreis Aurich hat sich darauf basierend nach ausführlicher rechtlicher Prüfung und intensiver Abwägung zwischen Artenschutz und berechtigten Interessen der Deichsicherheit und der betroffenen Tierhalter für das Erteilen einer solchen Ausnahmegenehmigung entschieden.

Die Ausnahmegenehmigung ist ab sofort auf der Homepage des Landkreises Aurich abrufbar. Der Sofortvollzug der Ausnahmegenehmigung wurde angeordnet, so dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

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