Tierseuchenkasse gewährt Härtebeihilfe bei BTV-3-Tierverlust
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK) gewährt den von der Blauzungenkrankheit betroffenen Tierhaltern, neben der Beihilfe zur Impfung der Schafe, Ziegen und Rinder, eine Härtebeihilfe bei dem Verlust der Tiere durch das BTV-3-Virus.
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Nachdem die TSK eine Härtebeihilfe zur Impfung von Schafen und Ziegen gegen BTV-3 in Höhe der Impfstoffkosten pro Impfung, maximal jedoch 3,00 € je Tier, gewährt, bewilligt sie nun auch eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste, die trotz rechtzeitig erfolgter Impfung gegen BTV-3 eingetreten sind.
Pauschal können für Schafe 90 Euro und für Ziegen 60 Euro gewährt werden.
Folgende Voraussetzungen sind durch die Antragsstellerin / den Antragssteller für die Gewährung einer Härtebeihilfe zu erfüllen:
Schafe und Ziegen
- Grundimmunisierung aller Tiere des Bestandes ab einem Alter von 3 Monaten durch eine Tierärztin / einen Tierarzt (spätester Zeitpunkt: 3 Wochen vor dem Verenden)
- Eintragung der Impfung in HI-Tier
- Bestätigung für das Vorliegen von BTV-3-typischen klinischen Symptomen durch die betreuende Tierärztin / den betreuenden Tierarzt (ein labordiagnostischer Nachweis muss nicht erbracht werden)
- Vorliegen einer unbilligen Härte: mindestens 5 verendete Tiere + Übersterblichkeit in Höhe von mindestens 25 % im Vergleich zum Vorjahr (beihilfefähig sind nur die Tiere, welche oberhalb der Sterblichkeitsanzahl des Vorjahres liegen)
- Nachweis der Übersterblichkeit mittels Vorlage von Abholscheinen der Tierkörperbeseitigung, jeweils aus dem 2. Halbjahr für 2023 und 2024
Beihilfen können normalerweise nur gezahlt werden, wenn die Maßnahmen in der aktuellen Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse aufgenommen und von der EU-Kommission notifiziert wurden. Dies ist derzeit bei Blauzunge nicht der Fall.
Daher bleibt nur die Möglichkeit einer Härtebeihilfe, die auf Beschluss des Vorstandes der Tierseuchenkasse in Einzelfällen u.a. zum Ausgleich von Kosten bei Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unbilligen Härte sowie dass die Maßnahme im Rahmen eines nationalen Bekämpfungsprogramms vorgesehen sind.
Bezogen auf Blauzunge trifft dieses v. a. auf Impfungen bei Schafen und Ziegen zu.
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