Erste Fälle von BTV-8: Verbringung zum Teil eingeschränkt
Nach Nachweisen der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) in Baden-Württemberg und Bayern gelten für den Transport von gefährdeten Tieren in andere Länder oder Staaten neue Vorsichtsmaßnahmen.
von Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg / Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit / Red. erschienen am 22.10.2025Baden-Württemberg
Peter Hauk, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: „Der erste Nachweis der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in Berghaupten im Ortenaukreis seit 2019 hat auch Auswirkungen auf die Verbringung von Rindern. Um Tiere außerhalb Baden-Württembergs nicht zu gefährden, sind Schutzmaßnahmen notwendig. Der BTV-8-Nachweis im Ortenaukreis in der vergangenen Woche hat Auswirkungen auf Betriebe, die innerhalb eines Mindestradius von 150 km um den infizierten Betrieb liegen. Da bis auf den Main-Tauber-Kreis alle Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg ganz oder teilweise betroffen sind, wird festgelegt, dass die durch die Unternehmer zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen einheitlich in allen Stadt- und Landkreisen gelten werden.“
Einschränkungen bei Verbringung und Transport
Das Verbringen innerhalb Baden-Württembergs ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in andere Länder oder gar andere Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten verbracht beziehungsweise exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der Europäischen Union (EU) notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden gekürzten Verbringungsmöglichkeiten.
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter geimpft sind, müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben.
- Tiere, die keine der Anforderungen [siehe Link oben] erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden.
Keine Einschränkungen bei BTV-3
Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2022. In Bezug auf BTV-3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.
Impf-Appell mit Blick nach Bayern und Frankreich
Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung hinsichtlich BTV-3 in Bayern beziehungsweise hinsichtlich BTV-8 in den an Baden-Württemberg angrenzenden Departements in Frankreich ist es erforderlich, unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt gegen BTV-8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen.
Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, das heißt zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Die in den letzten Jahren bereits wirksam geimpften Rinder und kleinen Wiederkäuer benötigen im nächsten Jahr nur die einmalige jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist.
„Hierzu trägt das Impfangebot des Landes und der Tierseuchenkasse bei und ich appelliere an die Tierhalter im Land, das Angebot rege zu nutzen“, betonte Minister Hauk.
Bayern
In Bayern wurde am 21. Oktober 2025 zum ersten Mal im aktuellen Seuchengeschehen BTV-8 in einem Rinderbestand im Landkreis Berchtesgadener Land nachgewiesen, wohingegen BTV-3 schon länger zirkuliert. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) diagnostizierte BTV-8 bei regelmäßigen, engmaschigen Monitoring-Untersuchungen, die in Bayern mit Unterstützung durch praktische Tierärzte durchgeführt werden.
Verbringung von Tieren zum Teil eingeschränkt
Zum Schutz BTV-8 freier Gebiete in Bayern und darüber hinaus wird die Verbringung empfänglicher Tiere aus den beiden Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern eingeschränkt. Für Tiere, die aus den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern verbracht werden sollen, müssen bestimmte Verbringungsregelungen, wie zum Beispiel Untersuchungen oder Impfungen, aufgrund des EU-Rechts ab sofort eingehalten werden.
Keine Einschränkungen bei BTV-3-Nachweis
Der Nachweis von BTV-3 führt derzeit weiterhin zu keiner Einschränkung im Viehverkehr innerhalb Deutschlands.
Die zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bund.
Weitere Informationen
Informationen zur Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine fieberhafte Erkrankung bei Wiederkäuern, insbesondere Rinder, Schafe und Ziegen, die unter anderem mit Entzündungen an Schleimhäuten und vermehrtem Speichelfluss einhergeht. Vor allem bei Schafen kann die Blauzungenkrankheit zu schweren Erkrankungen mit Todesfolge führen. Die Impfung mit einem serotypspezifischen Impfstoff ist die einzige Möglichkeit, Tierverlusten, Aborten und Leistungseinbußen nachhaltig vorzubeugen. Für Menschen besteht keine Infektionsgefahr durch das Blauzungenvirus.
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