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Wolf im Fokus | EuGH-Urteil

EuGH stärkt den Schutz von Wölfen

Wölfe dürfen nur im absoluten Ausnahmefall abgeschossen werden, wirtschaftliche Gründe allein reichen dafür nicht immer aus. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Abschuss von Wölfen am 11. Juli 2024 in Luxemburg geurteilt.

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Konkret ging es um einen Wolf aus Österreich, der in Tirol eine erhebliche Zahl von Schafen gerissen hatte. Die Tiroler Landesregierung genehmigte daraufhin den Abschuss des Wolfes.

Dagegen klagten Tierschutz- und Umweltorganisationen. Daraufhin legte das zuständige Tiroler Gericht die grundsätzlichen Fragen zum Wolfsschutz zur Klarstellung dem EuGH in Luxemburg vor.

Das Gericht bestätigte nun, dass Wölfe in der EU streng geschützt sind. Demnach sagt der EuGH, dass das in Österreich geltende Wolfsjagdverbot beachtet werden muss. Eine Ausnahme von diesem Verbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden könne nur gewährt werden, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Das sei zum Beispiel in Österreich aber nicht der Fall. 

Darüber hinaus stellt der EuGH Grundsätze auf, die für die ganze EU, auch für Deutschland, wichtig sind.

Folgen des Urteils für Deutschland

Ende November 2023 hatten die Bundesländer auf der Umweltministerkonferenz in Münster den Vorschlag der Bundesumweltministerin Steffi Lemke für eine schnellere und unbürokratische Entnahme von Einzeltieren, deren Nutztierrisse in Regionen mit erhöhtem Rissvorkommen zu wirtschaftlichen Schäden führen, unterstützt. Hierzu hatte das Bundesumweltministerium den Ländern eine Neuauslegung des geltenden Rechts dargelegt.

Ob diese Praxis in Deutschland mit der Grundsatzentscheidung des EuGH vereinbar ist, muss jetzt geprüft werden. Denn der EuGH betont ausdrücklich den Vorrang von Schutzmaßnahmen vor Abschüssen, auch wenn sie hohe Kosten verursachen. Außerdem heißt es in dem Urteil: "Ernste wirtschaftliche Schäden rechtfertigen einen Abschuss nur, wenn klar ist, welches Wolfsexemplar Tiere gerissen hat."

Hier können Sie das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-601/22 nachlesen:

Das Urteil wird sich voraussichtlich auch auf Einzelfälle in den anderen Mitgliedsstatten auswirken, denn der EuGH hielt nämlich ausdrücklich fest, dass eine Ausnahme vom Abschussverbot nur dann möglich ist, wenn die die Wolfspopulation in einem günstigen Zustand befindet. Der Schutz durch die FFH-Richtlinie sei vorrangig.

Eine Entnahme sei nur zulässig, wenn sichergestellt sei, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand bleibe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ – hier also der Schutz gefährdeter Tiere ohne Entnahme des Wolfs – primär unter wissenschaftlichen und technischen Gesichtspunkten zu prüfen sei und dass wirtschaftliche Fragestellungen hier zwar beachtet werden, aber nicht ausschlaggebend sein dürften.

 

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