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Agrarpolitik

Neue EU-Datenverordnung für Nutzung smarter Landmaschinen

Ab dem 12. September 2025 müssen unter anderem Akteure in der Landwirtschaft die neue EU-Datenverordnung (Data Act) verpflichtend anwenden. Um Nutzern von smarten Landmaschinen die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, hat die Universität Osnabrück eine Kurzinformation entwickelt.

von BLE, Red. Quelle Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erschienen am 18.07.2025
© Budimir Jevtic/shutterstock.com
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Die im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) entwickelte Kurzinformation, fasst die wesentlichen Inhalte der Datenverordnung zusammen und geht auf die Besonderheiten für den Agrarsektor ein.

Warum das ganze?

Mit der EU-Datenverordnung aus der europäischen Datenstrategie soll zukünftig bisher ungenutztes, wirtschaftliches Potenzial von Daten smarter Maschinen erschlossen werden: Nutzer vernetzter Produkte, wie smarter Landmaschinen, und verbundener Dienstleistungen, wie beispielsweise Farm-Management-Informationssysteme, sollen deshalb mehr Rechte erhalten, um Vorteile aus den generierten Daten ziehen zu können.

Was ändert sich?

Ab dem 12. September 2025 erhalten Landwirte ein ausdrücklich geregeltes Zugangsrecht zu bestimmten, von ihren smarten Maschinen generierten Daten. Hierzu zählen Produktdaten, landwirtschaftliche Daten und Nutzungsdaten, die während des Maschinenbetriebs erhoben werden. Diese Daten beziehen sich beispielsweise auf den Kraftstoffverbrauch, die Spritz- oder Düngemittelmenge, Fahrgeschwindigkeit oder das Gewicht von ausgebrachten und geernteten Mengen. Ausgeschlossen sind allerdings angereicherte oder verarbeitete Daten, die beispielsweise mittels KI erzeugt wurden, da diese unter das geistige Eigentum des Herstellers fallen.

Zusätzlich ermöglicht die EU-Datenverordnung eine vielfältigere Nutzung der Daten. Einerseits werden Landwirte dazu befähigt, diese Daten vereinfacht an Dritte wie beispielsweise Anbieter von Farm-Management-Informationssystemen weiterzugeben. Andererseits kann die Datenbereitstellung an Dritte von Landwirten direkt beim Hersteller eingefordert werden. Die Datenverfügbarkeit können Betriebe für die Hofbewirtschaftung nutzen, wie zur Wartung und Reparatur von Maschinen.

Änderungen für die Hersteller

Nach einer Übergangsfrist von einem Jahr sind Hersteller ab dem 12. September 2026 zudem verpflichtet, die Produkte so zu konzipieren, dass Nutzende die Daten unkompliziert selbst abrufen können. Da Herstellern smarter Landmaschinen zukünftig die Nutzung der generierten Daten ohne vorherige Zustimmung durch die Anwender untersagt ist, müssen diese Datennutzungsverträge abschließen. Nur so können Hersteller die generierten Daten verwerten, beispielsweise zur Weiterentwicklung ihrer Maschinen.

Informationen und Unterlagen

Weitere Informationen zur Anwendung der EU-Datenverordnung können der Kurzinformation entnommen werden. Diese sowie die Musterbedingungen und weiteres Hintergrundwissen stehen unter auf der Internetseite des BMLEH zur Verfügung.


AgriData-Observatory lädt zum Mitwirken ein

Das Projekt „AgriData-Observatory“ an der Forschungsstelle Recht und Datenökonomie der Universität Osnabrück entwickelte die Kurzinformation im Auftrag des BMLEH. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betreut das Vorhaben als Projektträger.

Unter der Leitung von Prof. Mary-Rose McGuire und Prof. Hans Schulte-Nölke unterstützt die Universität das BMLEH weiterhin als Beobachtungsstelle. Durch die Betrachtung der Vertragspraxis, die Identifizierung und Zusammenstellung von Best Practices und die Adaption der Musterbedingungen leistet das Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag zu einem fairen Datenaustausch in der Landwirtschaft.

Interessierte sind dazu eingeladen, mit der Beobachtungsstelle in den Austausch zu treten und am Projekt mitzuwirken.

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