
Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am Abend des 5. März 2026 den von Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer vorgelegten Gesetzentwurf zur Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) beschlossen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
von BMLEH / Red. erschienen am 06.03.2026Mit der Aufnahme wird der Schutz von Weidetieren verbessert und der präventive Herdenschutz gestärkt. Durch die Gesetzesänderung können die Länder in Regionen mit hoher Wolfsdichte und günstigem Erhaltungszustand ein Bestandsmanagement einführen. Wo Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwinden, können sie rechtssicher entnommen werden. In Gebieten, in denen präventiver Herdenschutz unzumutbar ist – etwa in der alpinen Region – ist eine Entnahme zur Vermeidung von Weidetierrissen ebenfalls möglich.
Dazu sagt Alois Rainer: „Vielerorts ist die Bedrohung der Weidetiere durch den Wolf bittere Realität. Das wurde in den letzten Wochen durch Berichte über zahlreiche Risse schmerzhaft deutlich. Für Tierhalter bedeutet jeder Riss nicht nur einen wirtschaftlichen Verlust, sondern auch eine enorme emotionale Belastung. Die Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz bringt Rechtssicherheit und klare, praktikable Regeln.“
Bis zum Almauftrieb ist der Wolf im Jagdgesetz – das ist mein Ziel. Alois Rainer, Bundeslandwirtschaftsminister
Bessere Herdenschutzförderung als ein Ziel
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
- Regionales Bestandsmanagement: Mit der Aufnahme des Wolfs in das BJagdG wird den Ländern die Möglichkeit eines regionalen Bestandsmanagements gegeben. Das bedeutet: In Regionen mit hohen Wolfszahlen, wo der günstige Erhaltungszustand festgestellt wurde, können Managementpläne aufgestellt und so die Zahl der regional lebenden Wölfe reguliert werden. In diesem Rahmen ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen.
- Entnahme von Wölfen: Haben Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist eine leichtere, rechtssichere Entnahme der Wölfe, unabhängig vom Erhaltungszustand, möglich.
- Ausweisung von Weidegebieten: In einigen Regionen Deutschlands ist präventiver Herdenschutz, etwa das Aufstellen von Zäunen, aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie Hangneigung, Bodenbeschaffenheit oder Lage an Gewässern nicht möglich. Das ist beispielsweise in den Alpen (Almwiesen) oder an den Küsten (Deiche) der Fall. Die Bundesländer bekommen nun die Möglichkeit, bestimmte Weidegebiete auszuweisen, um hier den Schutz der Weidetiere durch die Entnahme der Wölfe sicherzustellen.
- Finanzierung Herdenschutz: Derzeit ist die Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) geregelt. Wir überprüfen diese Regelungen mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Förderung des Herdenschutzes zu erzielen.
- Bericht an den Bundestag: Nach fünf Jahren berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag, inwieweit sich die Regelungen bewährt haben.
- Kein Handel mit Wolfstrophäen: Die Regeln der EU-Artenschutzverordnung gelten auch weiterhin für den Wolf: Damit sind Zurschaustellung und Handel mit toten Wölfen auch künftig verboten.
Hintergrund:
Die Wolfsbestände in Europa sind in den vergangenen zehn Jahren stark gewachsen – von 11.200 Tieren im Jahr 2012 auf über 20.300 im Jahr 2023. In Deutschland leben derzeit 219 Wolfsrudel, vor allem in Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen. Parallel dazu steigt die Zahl der Wolfrisse: Im Jahr 2024 wurden rund 4.300 Nutztiere, überwiegend Schafe und Ziegen, von Wölfen gerissen, zum Teil trotz der weiterhin wichtigen Herdenschutzmaßnahmen wie Zäunen und Herdenschutzhunden.
Deutschland hat der EU-Kommission dieses Jahr den „günstigen Erhaltungszustand“ des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region gemeldet. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, um den Ländern in Regionen mit einem guten Erhaltungszustand die Möglichkeit zu geben, ein regionales Wolfsmanagement einzuführen. Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz und den entsprechenden Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz ist dafür die rechtliche Grundlage geschaffen. Bereits Anfang des Jahres war der Wolf von „streng geschützt“ auf „geschützt“ in der Berner Konvention herabgestuft worden.
- Georg Theobald 06.03.2026 13:26Zuerst muss zunächst einmal noch der Bundesrat zustimmen. Bis dahin besteht keine Möglichkeit einer Entnahme von Problemwölfen. Falls der Bundesrat zustimmt bin ich gespannt mit welchen Spielchen seitens der Grünen und den Wolfsbefürwortern versucht wird Steine in den Weg zu legen. Das dieses möglich ist zeigen nur mal als Beispiel das Bundesnaturschutzgesetz sowie zahlreiche Wolfsmanagementpläne. Hierin wird der Wolf, um den es sich hier dreht, als Canis Lupus bezeichnet obwohl wir bei der aktuellen Situation immer nur von Canis Lupus Lupus sprechen - dem eurasischen Grauwolf. Canis Lupus sind alle hundeartigen und alle wolfsartigen. Wenn unsere Landesschafzuchtverbände die jeweiligen Wolfmanagementpläne mit gestalten ist es mir ein Rätsel warum sie nicht auf die exakte wissenschaftliche Bezeichnung bestehen. Meine Sorge besteht darin, dass uns irgendwann die unkorrekte Bezeichnung nachteilig einholt.Antworten






