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Agrarpolitik

Volle Agrardieselrückvergütung kommt zurück

Die Bundesregierung hat sich am 24. Juni 2025 auf einen Haushaltsentwurf für 2025 verständigt und damit nach eigener Aussage ein starkes Signal an die Land- und Forstwirtschaft gesendet.

von Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Red. Quelle Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erschienen am 26.06.2025
Tractor and money © Bartolomiej Pietrzyk/shutterstock.com
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Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gab bekannt, dass ab 2026 die vollständige Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung 2026 vorgesehen ist – ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag.

Haushalt des BMLEH stabil

Zur Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung sagt Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer: „Damit senden wir ein klares Signal an unsere Land- und Forstwirte: Wir haben verstanden! (…) Eine weitere wichtige Nachricht für meinen Bereich: Unser Haushalt bleibt auf gleichbleibend hohem Niveau stabil. Wir investieren weiterhin verlässlich in starke ländliche Räume und unsere Landwirtschaft. Mehr Tierwohl in unseren Ställen bleibt zudem unser klares Ziel. (…) Wir müssen für die kommende Jahre Planungssicherheit für unsere tierhaltenden Betriebe schaffen.“

Agrardieselrückvergütung im Wert von 430 Mio. Euro

Mit der vollständigen Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung zum 1. Januar 2026 unterstützt die Bundesregierung die Landwirtschaft mit rund 430 Mio. Euro jährlich. Derzeit werden landwirtschaftliche Betriebe mit 6,44 Cent pro Liter steuerlich entlastet. Zuvor war vorgesehen, dass ab 1. Januar 2026 diese Entlastung komplett entfallen wäre. Mit der vollständigen Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung steigt die Entlastung erneut auf 21,48 Cent pro Liter, was auch die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe steigern soll.

Mittel für GAK bleiben gleich

Das BMLEH konnte in den Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium dafür sorgen, dass die Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) im Entwurf für 2025 stabil auf gleicher Höhe wie im Vorjahr fortgeführt werden. Die Bundesregierung plant, dieses hohe Niveau auch im Finanzplanungszeitraum zu erhalten.

Zuschuss Unfallversicherung um 20 Mio. Euro aufgestockt

Das BMLEH hat sich zudem für eine Erhöhung der Bundesmittel zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Jahr 2025 eingesetzt. Der Zuschuss wird um 20 Mio. Euro aufgestockt. Dieser Zuschuss soll dabei helfen, die Beitragserhöhung aufgrund der Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit aus dem vergangenen Jahr abzumildern und die Betriebe zu entlasten.

Gelder für Digitalisierung und Forschung?

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass das BMLEH ca. 20 Mio. Euro pro Jahr für Digitalisierung und Forschung aus dem Sondervermögen des Bundes erhält. Von der Verstärkung des Klimafonds aus Mitteln des Sondervermögens profitieren alle Ressorts mittelbar, die Programme im Klima- und Transformationsfond (KTF) haben. Das ist im Bereich des BMLEH insbesondere die GAK-Förderung für den Wald. Diese soll ab 2026 um 10 Mio. Euro auf 110 Mio. Euro erhöht werden. Hinzu kommen Aufstockungen in zweistelliger Millionenhöhe pro Jahr für die laufenden KTF-Programme des BMLEH. Dazu gehört etwa das Energieeffizienzprogramm.


Hintergrund

Der volle Steuersatz für Dieselkraftstoff beträgt aktuell 47,04 Cent pro Liter. Bis zum 29. Februar 2024 lag die Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe bei 21,48 Cent pro Liter, von März bis Dezember 2024 bei 12,888 Cent und für das aktuelle Jahr 2025 sind es nur noch 6,444 Cent pro Liter. Im Durchschnitt erhält ein Betrieb ab 2026 wieder die volle Entlastung von 21,48 Cent pro Liter, etwa 2.790 Euro pro Jahr – abhängig von Größe, Art und Bewirtschaftungsform des Betriebs. Da die Steuerentlastung im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens erfolgt, müssen die Betriebe einen Antrag stellen. Die Steuererstattung erfolgt dann im Jahr nach Verwendung des Diesels. Die Umsetzung der Steuerentlastung liegt federführend beim Bundesministerium der Finanzen, da hierfür eine Änderung im Energiesteuergesetz (§ 57 EnergieStG) erforderlich ist.

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