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Nordrhein-Westfalen

Förderung für Zucht und Haltung bedrohter Nutztierrassen

Ab diesem Jahr können in Nordrhein-Westfalen erstmals auch Merinolandschafe (MLS) gefördert werden. Halter und Züchter ausgewählter bedrohter Haus- und Nutztierrassen können noch bis zum 30. Juni 2025 einen Grundantrag zur Förderung stellen.

von Redaktion Quelle Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erschienen am 11.06.2025
Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier beträgt für Schafe und Ziegen 30 Euro. © OlegRi/shutterstock.com
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Nicht nur MLS sind 2025 förderfähig. Auch für andere bedrohte Haus- und Nutztierrassen kann ein Förderantrag gestellt werden. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen informiert:

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Zucht und Haltung von Rinder-, Schaf-, Schweine-, Pferde- und Ziegenrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind, die eine wichtige Genreserve darstellen bzw. durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet werden kann.

Die Rassen müssen in der Datenbank TGRDEU (Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als einheimisch und in den Gefährdungskategorien PERH (Phänotypische Erhaltungspopulationen), ERH (Erhaltungspopulationen) oder BEO (Beobachtungspopulationen) geführt werden.

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Tierhalter, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen (NRW) liegt bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen den Sitz in NRW hat. Die Tierhalter können dabei entweder Betriebsinhaber oder Mitglied in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. Die Tiere, für welche die Förderung beantragt wird, müssen der Betriebsstätte in NRW oder angrenzenden Landkreisen zugeordnet sein.

Höhe der Zuwendung

Die Landwirtschaftskammer NRW über die Höhe der Zuwendung: pro Jahr und Tier beträgt die Förderungshöhe 30 Euro je Mutterschaf, Schafbock, Mutterziege oder Ziegenbock.

Eine Bewilligung ist nur bis zu einer Obergrenze von 150 Großvieheinheiten (GVE) je Antragsteller möglich, wobei Schafe und Ziegen mit 0,15 GVE berücksichtigt werden. Das bedeutet, Sie können für bis zu 1000 Schafe und/oder Ziegen eine Förderung beantragen.

Voraussetzung für die Zahlung

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er mit seinen geförderten Tieren an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung in NRW teilnimmt.

Als Nachweis kann für Schafe und Ziegen eine Zuchtbescheinigung oder aktuelle Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere vorgelegt werden.

Die Tiere können den Betrieb vorübergehend verlassen, sofern der Eigentümer gleich bleibt. Die Tierbewegungen müssen auf einem speziellen Formblatt dokumentiert werden.

Und wenn sich die Tierzahlen ändern?

Die Tierzahlen, für welche die Prämie beantragt wurde, muss für den gesamten Verpflichtungszeitraum (2023: 5 Jahre, 2024: 2 Jahre) beibehalten werden. Das bedeutet, dass die Anzahl der remontierten Tiere mindestens der Anzahl der ausgeschiedenen Tiere entsprechen muss.


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