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EU-Recht

Schutzstatus beim Wolf geändert: "geschützt" statt "streng geschützt"

Die EU-Kommission hat am 7. März 2025 eine gezielte Änderung der Anhänge der Habitat-Richtlinie vorgeschlagen. Damit wird die Habitat-Richtlinie an den geänderten Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ zu „geschützt“ gemäß der am 7. März 2025 in Kraft getretenen Berner Übereinkunft angepasst.
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Der Vorschlag der Kommission wird den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer lokalen Wolfspopulationen einräumen. Damit können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die an die regionalen Gegebenheiten angepasst sind.

Da der Wolf eine geschützte Art bleiben wird, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten weiterhin einen günstigen Erhaltungszustand erreichen und aufrechterhalten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, ein höheres Schutzniveau für Wölfe beizubehalten, wenn dies nach nationalem Recht für notwendig erachtet wird.

Investitionen in geeignete Schadensverhütungsmaßnahmen sind nach wie vor von wesentlicher Bedeutung, um die Raubtierhaltung zu verringern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten und Interessenträger bei der Konzipierung und Umsetzung solcher Maßnahmen weiterhin durch Finanzmittel und andere Formen der Unterstützung unterstützen.

Nächste Schritte

Der Vorschlag der Kommission zur gezielten Änderung der Anhänge IV und V der Habitat-Richtlinie in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.

Hintergrund

  • Dezember 2023: Auf der Grundlage einer eingehenden Analyse des Status des Wolfs in der EU schlug die Kommission vor, den Schutzstatus des Wolfs zu ändern.
  • September 2024: Der Vorschlag wurde vom Rat angenommen. Daraufhin legte die Kommission der Berner Übereinkunft im Namen der EU den Änderungsvorschlag vor.
  •  
  • 6. Dezember 2024: Der Vorschlag wurde vom Ständigen Ausschuss des Berner Übereinkommens gebilligt.
  • 7. März 2025: Die Änderung der Anhänge der Berner Übereinkunft treten drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

 

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