
Neueinstufung legt Fokus auf Risikominderung, nicht Tilgung
Ende Januar veröffentlichte die EU-Kommission eine neue Verordnung, nach welcher ab dem 15. Juli 2026 die Blauzungenkrankheit lediglich in Kategorie D+E nach EU-Verordnung 2016/429, und nicht mehr in Kategorie C, eingestuft wird. Dies vereinfacht auch den Rechtsrahmen.
von Red. Quelle Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 erschienen am 10.02.2026Die BTV-Infektion ist gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 derzeit noch als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft. Die für Kategorie C vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, besonders die optionale Tilgung aller anfälligen Tierarten, seien für die Blauzungenkrankheit nicht mehr verhältnismäßig. Daher wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Wandel des BTV-Infektionsprofils
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich das Profil der BTV-Infektion verändert hat und die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen nur begrenzt durchführbar und wirksam sind. So können beispielsweise die Krankheitserreger – auch aufgrund des Klimawandels – länger überdauern und auch die Anzahl der Vektoren, also der Gnitzen, die das Virus übertragen, sei erhöht. Dies begünstigt die BTV-Übertragung und -Verbreitung. Dies wurde besonders infolge der jüngsten Ausbreitung verschiedener BTV-Serotypen (BTV-3, BTV-4 und BTV-8) deutlich.
Neueinstufung vonnöten
Die EU-Kommission erachtet es aus diesen Gründen als notwendig, die Einstufung der BTV-Infektion dahingehend zu ändern, dass die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen den Wandel des Seuchenprofils berücksichtigen.
Daher ist es erforderlich, die BTV-Infektion ausschließlich als Seuche der Kategorien D+E einzustufen. Durchführungsverordnung (EU) 2026/169
Fokus liegt auf Risikominderung, nicht Tilgung
Durch die Neueinstufung verringert sich die Anzahl der durchzuführenden Maßnahmen, was den für die Prävention und Bekämpfung der Seuche geltenden Rechtsrahmen vereinfacht. Nun liegt die Hauptaufgabe des Risikomanagements nämlich auf sogenannten Risikominderungsmaßnahmen, welche bei der Verbringung von lebenden Wiederkäuern und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden.
Die Verordnung tritt Mitte Juli 2026 in Kraft, doch die EU-Kommission weist darauf hin, dass die Änderungen erst an einem „in der Zukunft liegenden Datum“ gelten werden. Zuvor müssen die Tiergesundheitsvorschriften in mehreren Delegierten Verordnungen sowie Durchführungsrechtsakten angepasst werden.









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