
Regelungen in Deutschland und bei Verbringung
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) stellt in einem Schreiben häufig gestellte Fragen klar und informiert über die tiergesundheitlichen Anforderungen bei der Verbringung empfänglicher Tiere in andere Mitgliedstaaten.
von Redaktion Quelle Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erschienen am 03.06.2025Da vermehrt Anfragen an das BMLEH gestellt werden, informiert das Ministerium in einem Schreiben, um Missverständnisse zu beseitigen.
Klarstellung des BMLEH
Für welche BTV-Serotypen gilt das EU-Tiergesundheitsrecht?
Die Regelungen des EU-Tiergesundheitsrechts zur Blauzungenkrankheit (BT) beziehen sich auf alle Serotypen des Blauzungenvirus (BTV), also BTV-1 bis BTV-24. BT ist eine gelistete Seuche nach Artikel 5, Absatz 1b der EU-Verordnung 2016/429 (AHL).
Werden bei einem BTV-Ausbruch sofort Sperrzonen eingerichtet?
Kommt es zu einem Fall der BT, richtet die zuständige Behörde im Rahmen der Seuchenbekämpfung keine Sperrzonen ein, da die Krankheit eine optional zu tilgende Seuche ist. Sie fällt in die Kategorie C der Einstufung gemäß EU-Durchführungsverordnung 2018/1882 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 1c AHL.
Welchen BTV-Status hat Deutschland zurzeit?
Ein Mitgliedstaat oder ein Teilbereich des Mitgliedstaates kann einen Antrag bei der EU-Kommission stellen, um den offiziellen Status „frei von einer Infektion mit BTV“ (für alle relevanten Serotypen) oder die Genehmigung für ein BTV-Tilgungsprogramm zu erhalten, sofern die Anforderungen dafür erfüllt sind.
Deutschlands aktueller BTV-Status lautet offiziell „weder BTV-frei noch von einem BTV-Tilgungsprogramm abgedeckt“ oder kurz „nicht BTV-frei“.
Verbringungen empfänglicher Tiere zwischen Mitgliedsstaaten
Wenn empfängliche Tiere (also Tiere, die sich mit dem BTV-Virus anstecken können) zwischen EU-Mitgliedstaaten oder zwischen Gebieten mit unterschiedlichem BTV-Status innerhalb eines Mitgliedstaats transportiert werden, muss der BTV-Status sowohl am Herkunftsort als auch am Bestimmungsort, also der Zielort, beachtet werden. Außerdem können zusätzliche Anforderungen gelten, wenn die Tiere auf dem Weg durch Mitgliedstaaten oder Gebiete mit anderem BTV-Status transportiert werden.
Das EU-Tiergesundheitsrecht stellt sicher, dass nur gesunde („sichere“) Tiere zwischen den Mitgliedstaaten transportiert werden. Aus diesem Grund sind, im Fall einer BTV-Infektion, die in den betrachteten Gebieten vorkommenden BTV-Serotypen und die Verbrinungsoptionen von großer Relevanz.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688
Neben der AHL regelt die Delegierte Verordnung 2020/688 der EU die Verbringung von Tieren in andere Mitgliedstaaten. In dieser Verordnung steht, welche tiergesundheitlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn empfängliche Tiere in ein anderes EU-Land verbracht werden sollen. So gibt es feste Anforderungen, bei deren Erfüllung die Tiere immer transportiert werden dürfen. Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen, die ein aufnehmender Mitgliedstaat genehmigen kann. Diese Ausnahmeregelungen müssen jedoch der EU-Kommission mitgeteilt werden und sind im Internet öffentlich einsehbar.
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