Naturschutzgesetz muss geändert werden
Mecklenburg-Vorpommern will über die Umweltministerkonferenz (UMK), die vom 5. bis 7. Juni 2024 im rheinland-pfälzischen Bad Dürkheim stattfindet, eine Änderung des Paragraphen 45a des Bundesnaturschutzgesetzes erwirken. Ein entsprechender Antrag sei in der Vorbereitung, so Umweltstaatssekretärin Elisabeth Aßmann.
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Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass die von Bundesministerin Lemke geplante Regelung zum schnelleren Abschuss von Schadwölfen zwar gut gemeint sei, aber nicht zu Ende gedacht worden sei. Darauf habe bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen hingedeutet, auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliege.
Um keine weitere Zeit zu verlieren, werde das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern der UMK vorschlagen, zügig das Bundesnaturschutzgesetz so zu ändern, dass es endlich möglich werde, Problemwölfe aus dem Bestand zu entnehmen.
Sollte der Bund sich hierbei nicht schnell genug bewegen, könne nur eine Bundesratsinitiative weiterhelfen, für die sich Mecklenburg-Vorpommern stark mache. "Selbstverständlich werden wir uns auch weiterhin mit den Wolfsschwerpunktländern eng abstimmen“, so Aßmann.
"Wolfsländer" mit gemeinsamen Ergebnis
Schon im März 2024 kam es bei Beratungen, der in der AG Wolf beteiligten "Wolfsländer" Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, unter Vorsitz Mecklenburg-Vorpommerns, zu einem gemeinsam getragenen Ergebnis zur beschleunigten Entnahme von schadensstiftenden Wölfen:
1. Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen
„Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen“ sind Gebiete, in denen deutlich mehr Rissereignisse bei mindestens durch den Grundschutz geschützten Nutztieren auftraten, als in anderen von Wölfen besiedelten Räumen. Für den Zeitbezug wird die Anzahl an Nutztierrissen, bei denen der Wolf als Verursacher hinreichend sicher festgestellt wurde, im Verhältnis zu einer Zeiteinheit betrachtet.
Die an der AG Wolf beteiligten Länder stellen fest, dass dieser Betrachtungszeitraum in der Regel 6 Monate entsprechen soll, jedoch bei Bedarf länderspezifisch angepasst werden kann.
Diese Aggregation von Rissereignissen soll auf der durchschnittlichen Grundfläche eines Wolfsterritoriums von 200 (bis 500) km² erfolgen. Diese so abgeleiteten Gebiete mit einem erhöhten Rissaufkommen sollen sodann länderspezifisch anhand von Verwaltungsgrenzen abgebildet werden.
2. Entnahmegebiet und Entnahmezeitraum
Im Normalfall erfolgt die Bemessung des Entnahmegebietes im 1.000 Meter-Radius von der Außengrenze/Zäunung der im Rissgutachten bezeichneten Weide, auf der sich der Nutztierriss ereignet hat. Bei im Nachgang nicht mehr nachvollziehbarer mobiler Zäunung, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Wanderschäferei, kann die Bemessung des 1.000 Meter-Radius ausgehend vom Rissort zum Risszeitpunkt erfolgen. Eine konkrete Abgrenzung der Entnahmefläche sollte anhand von erkennbaren Landschaftselementen erfolgen. Die 21-Tage Frist zur beschleunigten Entnahme bei erhöhtem Rissaufkommen beginnt gemäß UMK-Beschluss unmittelbar ab dem Risszeitpunkt.
3. Feststellung des Schadenverursachers
Die Feststellung, ob ein Wolf schadensstiftend war, erfolgt durch die zuständige Behörde auf Grundlage der Rissbegutachtung anhand von vorgefundenen und sorgfältig dokumentierten Hinweisen zum Verursacher.
Eine genetische Individualisierung vor Zulassung der Entnahme ist gemäß UMK-Beschluss nicht erforderlich. Es wird aber durch die in der AG Wolf beteiligten Länder zur zielgerichteten Vollzugskontrolle und für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen empfohlen, eine genetische Artbestimmung und Individualisierung im Nachgang vorzunehmen.
4. Tierschutz
Die in der AG Wolf beteiligten Länder stimmen darin überein, dass der Schutz von Elterntieren von unselbstständigen Welpen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden muss.
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