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Schleswig-Holstein

Wolfspräventionsgebiete treten in Kraft

Die Kreise Pinneberg, Dithmarschen, Steinburg und Segeberg sind ab 15. März 2019 offiziell Wolfspräventionsgebiete (WPG). In diesen Gebieten finanziert das Land Schleswig-Holstein dauerhafte Herdenschutzmaßnahmen von Nutztierhalterinnen und -haltern.

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Mit dem Inkrafttreten der neuen „Wolfsrichtlinie“ des Landes am 12. März 2019 ist nun eine hundertprozentige Finanzierung der Herdenschutzmaßnahmen möglich. „Ziel ist es, die hier ansässigen und durchs Land wandernden Wölfe gar nicht erst an Nutztiere als Nahrungsquelle zu gewöhnen“, sagte Schleswig-Holsteins Umweltminister Jan Philipp Albrecht.

Regelungen für Ausgleichszahlungen

Um auch zukünftig Ausgleichszahlungen für Wolfsrisse zu erhalten, müssen in Wolfspräventionsgebieten Halterinnen und Halter von besonders gefährdeten Nutztieren, wie Schafen und Ziegen, beim Land einen formlosen Antrag stellen. Dieser muss verdeutlichen, dass sie dazu bereit sind, ihre Herden angemessen zu schützen. Die formlosen Anträge können der zuständigen Behörde über die Mailanschrift wolfspraevention@melund.landsh.de zugeleitet werden.

Große Betriebe haben Vorrang

Seit der Bekanntmachung der Wolfspräventionsgebiete sind bereits über 70 Anträge eingegangen, die derzeit bearbeitet werden. Alle Halterinnen und Halter, die einen Antrag gestellt haben, haben weiterhin Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach einem Wolfsriss. Das gilt unabhängig davon, ob der durch das Land finanzierte Herdenschutz bereits geliefert werden konnte oder nicht. Die Ausstattung der Halterinnen und Halter wird gestaffelt nach Betriebsgrößen bearbeitet. Zuerst werden die Betriebe mit über 500 Mutterschafen versorgt, da diese Betriebe bereits etwa 60 Prozent der in der Region gehaltenen Schafe halten. Die Betriebe werden nach Antragsstellung individuell durch das Wolfsmanagement beraten und bei dem Ankauf von Zäunen begleitet. Die Beratung und Ausstattung der großen Schafsbetriebe soll bis zum Sommer abgeschlossen sein.

Der Antrag zur Kostenübernahme ist ab 15. März 2019 12:00 Uhr digital möglich. Die notwendigen Hinweise für das Online-Verfahren erhalten die Antragsstellerinnen und Antragssteller über die oben genannte Mailadresse. 

Sonderregelung für Pferde- und Rinderhaltungen

Größere Weidetiere – insbesondere Pferde und Rinder – gelten aufgrund der Wehrfähigkeit dieser Tiere in der Regel nicht als gefährdet. Deren Halter müssen zunächst keinen Antrag stellen, da bei ihnen im Falle eines Wolfsübergriffs eventuell bestehende Ansprüche auf  Ausgleichszahlungen auch ohne speziellen Antrag erhalten bleiben. Pferde- und Rinderhalter, die aufgrund ihrer speziellen betrieblichen Strukturen trotzdem eine Gefährdung befürchten, können ebenfalls Anträge stellen und werden durch das Wolfsmanagement betriebsspezifisch beraten.

Hintergrund:

Weitere Informationen zu den Wolfspräventionsgebieten finden Sie online. Gründe für die Erklärung eines Wolfspräventionsgebietes sind die Anwesenheit eines residenten Wolfes (Aufenthalt von mindesten sechs Monaten), eines Wolfspaares oder eines Rudels in einem bestimmten Gebiet. Darüber hinaus stellen aktuelle Riss-Serien in einem bestimmten Gebiet (sechs Risse in zehn Tagen) ebenfalls einen Indikator dar, der die Ausweisung eines WPG nötig machen kann.

Besonders gefährdet durch den Wolf sind Schafe und Ziegen. Alle Schaf- und Ziegenhalter in WPGs müssen daher einen Antrag stellen und nach Bewilligung innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Maßnahmen durchführen, um die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen zu erfüllen.

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