
100 % Schadensausgleich bei Nutztierrissen und -verletzungen
Gute Nachrichten für Halter von Nutztieren, die Wolfsrisse an ihren Herden zu beklagen hatten: Sie bekommen nun auch die indirekten Kosten vollständig erstattet, die durch den Wolfsangriff entstanden sind – auch rückwirkend.
von Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Quelle Sächsische Staatskanzlei erschienen am 30.06.2025Aktuell wird den Geschädigten zwar für die gerissenen bzw. verwundeten Tiere eine 100-prozentige Entschädigung gezahlt, Kosten für die tierärztliche Behandlung oder für die Suche nach geflohenen Tieren wurden jedoch nur zu 80 % erstattet.
Auch tierärztliche Behandlung wird voll entschädigt
Diese Einschränkung hat die Europäische Kommission am 5. März 2024 rückwirkend berichtigt und die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten angepasst. Somit dürfen indirekte Kosten zu 100 % ausgeglichen werden und der Ausgleich darf den Marktwert der betroffenen Tiere übersteigen.
Bescheide werden bis 1. Juli 2023 rückwirkend geprüft
Die Landesdirektion, die für den Schadensausgleich zuständig ist, wird nun die seit 1. Juli 2023 getroffenen und berührten Bescheide prüfen, korrigieren und die anfallenden Nachzahlungen an die Geschädigten ausführen. Ein Antrag der betroffenen Nutztierhalter ist nicht erforderlich.
Neben Wolfs- auch Luchs- und Bär-Risse entschädigt
Im Freistaat Sachsen werden Schäden an Nutztieren, bei denen der Wolf mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt werden kann, finanziell ausgeglichen. Dies gilt für alle Nutztierarten. Voraussetzung für die Gewährung von Schadensausgleich ist neben der Feststellung des Verursachers (Wolf, Luchs, Bär) im Rahmen einer Rissbegutachtung die zeitnahe Schadensmeldung (innerhalb von 24 Stunden) an die Fachstelle Wolf und die Einhaltung des geforderten Mindestschutzes bei Schafen, Ziegen und Gatterwild.
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