HÜTEHUNDHALTUNG
Keine Steuerbefreiung in Bayern
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines gewerblichen Tierhalters abgewiesen, der einen Pyrenäenberghund hielt und die Befreiung von der Hundesteuer mit dem Argument erreichen wollte, das Tier diene zur Bewachung von Herden und sei daher nach der örtlichen Hundesteuersatzung von der Hundesteuer befreit.
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Derartige Regelungen - nicht nur für Herdenschutzhunde, sondern auch für Hofhunde eines landwirtschaftlichen Betriebes - finden sich in vielen kommunalen Hundesteuersatzungen. Der Kläger unterlag sowohl im Widerspruchsverfahren als auch anschließend vor Gericht. Das Gericht verneinte die Notwendigkeit des Hundes für die Bewachung der Schafherde, da die Schafe ausschließlich auf umzäunten Weiden gehalten würden.
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