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BETRIEBSFÜHRUNG

Sozialabgaben am Einkommen berechnen

Üblicherweise lesen Sie auf dieser Doppelseite des Schafzucht-Magazins unsere Lebensart. Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir diesmal eine Leserzuschrift – auch eine Lebensart, allerdings eine, bei der sich die Sozialabgaben nicht am tatsächlichen Einkommen, sondern an durchschnittlichen Flächenwerten orientieren.
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schaeferei-humpert.de
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Nach 50 Jahren antilandwirtschaftlicher Arbeit ist mein Mann nun Rentner. Ruhe, die kleine Schäferei fortzuführen, die ich aufgebaut habe. Als die Kinder klein waren, habe ich ihm den Betrieb übergeben, um während der Kindererziehungszeiten nicht noch Beiträge aus nicht vereinnahmten Geldern zahlen zu müssen. Begründet mit speziellem berufsständischen Bedarf wird der Ehepartner eines Landwirtes aus ein- und demselben landwirtschaftlichen Einkommen veranlagt. Auch für die Rente. Welch ein Aufschrei ginge durch das Land, würde der Ehepartner eines Arztes oder Anwalts entsprechend zwangsversichert. In der Landwirtschaft soll das von Vorteil sein.
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  • User_MTMxMzUzNA 05.08.2021 20:16
    Im Schafzucht-Magazin 15/2021 setzte sich Familie Humpert sehr kritisch und emotional mit dem Sonder­system der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auseinander (Seite 40). Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat dazu Stellung bezogen.

    Warum gibt es überhaupt eine „Zwangsversicherung“ für Landwirte?

    Die zuvor unzureichende soziale Absicherung der bäuerlichen Familien beendete der Gesetzgeber bereits vor Jahrzehnten mit der Einführung einer Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer in der Alterssicherung für Landwirte und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK). Von einer unzureichenden sozialen Absicherung spricht heute niemand mehr. Das System der Pflichtversicherung für Landwirte hat sich offenkundig bewährt.

    Warum richten sich die LKK-Beiträge für Landwirte nicht nach dem Steuerbescheid?

    Die möglichen Beitragsmaßstäbe gibt das Gesetz vor und dies sind der Wirtschaftswert, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab. Wiederholt haben sich Vorstand und Vertreterversammlung (ehrenamtliche gewählte Vertreter der Land-und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus) mit dem „gerechtesten“ Beitragsmaßstab befasst und im Ergebnis die aktuelle Regelung („korrigierter Flächenwert“) beschlossen. Es ist allerdings unzutreffend, dass dabei auf einheitliche Hektarwerte abgestellt wird. Maßgeblich sind die Hektarwerte der Betriebssitzgemeinde, und es wird sehr wohl zusätzlich nach verschiedenen Nutzungsarten differenziert (vgl. § 131 unserer Satzung). So gibt es u. a. für „Grünland mit niedrigstem Ertrag (u. a. Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf-/Ziegenweiden)“ einen Wert von 150 DM* pro Hektar. Ferner bleibt es nicht bei der Berücksichtigung nur der Fläche und des Hektarwertes. Vielmehr fließt auch das im Rahmen der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) jährlich ermittelte durchschnittliche wirtschaftliche Ergebnis vergleichbarer Unternehmen als Einkommensfaktor ein – damit gerade nicht ein Hektar Wüste mit einem Hektar Ackerland gleichgesetzt wird. Diskutiert wurde wiederholt auch eine Beitragsbemessung nach dem Steuerbescheid, die dafür notwenigen Mehrheiten gab es aus naheliegenden Gründen nicht. Zum einen braucht jede Krankenkasse eine verlässliche Finanzierungsgrundlage. Und die steuerlichen Einkünfte der Unternehmer im grünen Bereich stehen gerade im Voraus nicht fest. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei einer Beitragsbemessung nach dem Steuerbescheid alle Einkommensarten in die Betrachtung rücken.

    Nachbesserungen beim Beitragsmaßstab sind möglich

    Vorstand und Vertreterversammlung verschließen sich grundsätzlich nicht einer Diskussion zum Beitragsmaßstab. Nachbesserungen sind durchaus denkbar, sofern sich entsprechende Mehrheiten finden. Denn allein die Versichertenvertreter im Ehrenamt bestimmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten über die Beitragsgestaltung.

    Härtefallregelung

    In unserer Satzung gibt es zusätzlich eine Härtefallregelung. Statt des durchschnittlichen Gemeindehektarwerts kann bei landwirtschaftlichen Flächen der individuelle Hek­tarwert zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtflächenwert des Unternehmens bei der individuellen Berechnung um mehr als 20 % von der nach dem Durchschnittswert ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage abweicht. Gerade bei der Bewirtschaftung von weniger bevorzugten Flächen in Grenz­standorten kann die Härtefallregelung greifen. Nach Vorlage des Einheitswertbescheides prüfen wir gerne, ob diese Möglichkeit besteht.

    Beiträge als Landwirt neben einer Rente

    Solange der Haupterwerb außerhalt der Landwirtschaft liegt, wird die Versicherung als Landwirt verdrängt. Ab Rentenbezug hat ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aber zwangsläufig Auswirkungen auf die „günstige“ Krankenversicherung als Rentner (KVdR). Und dies gilt nicht nur bei unserer Krankenkasse, sondern in der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung. Entweder die KVdR kommt gar nicht mehr in Betracht oder es fallen zusätzliche Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit an; bei den allgemeinen Krankenkassen in Höhe von ca. 15,9 %, bei unserer Krankenkasse nach dem „korrigierten Flächenwert“. Da diese Regelung nicht immer bekannt ist, informieren wir grundsätzlich etwa ein halbes Jahr vor der Altersgrenze die betroffenen Landwirte schriftlich. Und ggf. setzen wir die Regelungen zeitnah um, damit es zu keinen Nachzahlungen kommt. SVLFG

    => Weitere Informationen zum versicherten Personenkreis, zur besonderen Beitragsgestaltung und zu den auf den Berufsstand abgestimmten Leistungen der SVLFG unter www.svlfg.de

    *) Die Hektarwerte/Flächenwerte werden unverändert in DM ausgewiesen und erst mit den Beziehungswerten der Einkommensverordnung in Euro ausgedrückt bzw. umgerechnet. Die Werte können dem § 131 der Satzung entnommen werden: www.svlfg.de/satzung

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