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FALLSTRICKE VERMEIDEN

Kaufrecht rund um´s Tier – oder: „Wann ist ein Tier gebraucht?“

Immer wieder werden Gerichte mit Streitigkeiten konfrontiert, wenn ein Tier verkauft wird, bei dem sich nach Übergabe an den Käufer Erkrankungen zeigen. Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es zum Zeitpunkt des „Gefahrübergangs“ erkrankt war, fragt sich der Käufer, welche Rechte er hat und der Verkäufer, welche Ansprüche des Käufers er erfüllen muss.
Veröffentlicht am
shutterstock.com
Zunächst einmal muss der private Käufer den Nachweis führen können, dass er das Tier in bereits krankem beziehungsweise in einem nicht vereinbarungsgemäßen Zustand gekauft hat (siehe § 434 BGB). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das „ideale Tier“ nicht gefordert werden kann. Der Käufer eines Tieres muss grundsätzlich mit gewissen physiologischen Abweichungen rechnen, die noch nicht als Mangel einzustufen sind (OLG Frankfurt a.M., Az. 15 U 7/12). Wenn die Gesundheit des Tieres nicht ausdrücklich zugesichert ist oder das Tier nicht gesund ist, weil es an einer Virus-Infektion leidet, die allerdings bei rund 20% aller Tiere latent vorkommt, kann es sogar sein, dass das Tier vom Gericht als „nicht mangelhaft“ eingestuft wird und der...
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