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VGH München erkennt Beihilfefähigkeit an

Das Thema Förderfähigkeit von Solarflächen ist ein schon lange diskutiertes Thema. Während dies nach EU-Rechtslage zulässig ist, hat die Bundesregierung diese Möglichkeit bislang national nicht aufgegriffen. Nun gibt es in dieser Angelegenheit ein für Solarbetreiber erfreuliches Urteil.
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer KG
Vermutlich wollte die Bundesregierung die für die GAP nutzbaren förderfähigen Flächen nicht weiter ausdehnen, ein – wie sich nach dem Urteil zeigt – unkorrekte Vorgehensweise, denn es geht hier u.a. um Wettbewerbsnachteile gegenüber Solaranlagenbetreibern in anderen EU-Mitgliedsländern. Ein Schafhalter aus Bayern klagte dagegen. Nach der positiven Entscheidung für den Schäfer am Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Beihilfefähigkeit von Flächen, die gemischt genutzt werden: als Solarpark und als Schafweide.
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