
Zustimmung im Bundesrat: Wolf wird ins Jagdrecht aufgenommen
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 27. März 2026 erwartungsgemäß einem Gesetz zugestimmt, das den Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufnimmt. Auch das Bundesnaturschutzgesetz wird angepasst. Die Gesetzesänderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
von Red. Quelle BMLEH / BundesratKOMPAKT erschienen am 27.03.2026Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, Wolfsbestände auf der Grundlage von Managementplänen dann zu regulieren, wenn ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt. Der Schutz von Weidetieren wird verbessert, da Wölfe, die zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden und ein Weidetier verletzt oder getötet haben, nun unter erleichterten Voraussetzungen erlegt werden können. Außerdem: In Weidegebieten, in denen ein ausreichender präventiver Herdenschutz nicht möglich ist – etwa in der alpinen Region oder auf Deichen – können zur Vermeidung von Weidetierrissen zukünftig Gebiete ausgewiesen werden, in denen Wölfe unter erleichterten Voraussetzungen bejagt werden können. Die hohe Bedeutung eines präventiven Herdenschutzes wird darüber hinaus bestätigt.
Die Regelungen unterscheiden zwischen günstigem und ungünstigem Erhaltungszustand:
- Befinden sich Wölfe in einem günstigen Erhaltungszustand, kann die zuständige Behörde künftig einen revierübergreifenden Managementplan aufstellen. Mit diesem soll sichergestellt werden, dass die Jagd diesen günstigen Erhaltungszustand nicht gefährdet. Günstiger Erhaltungszustand bedeutet: Wölfe leben jetzt und auch in Zukunft überall dort, wo sie von Natur aus leben können. Der Lebensraum und das Nahrungsangebot reichen aus, um das Überleben langfristig zu sichern. Die Anzahl der Wölfe ist außerdem so groß, dass sie nicht vom Aussterben bedroht sind. Hohe Tierbestände können dann vom 1. Juli bis 31. Oktober durch die Jagd eingehegt werden.
- Bei ungünstigem Erhaltungszustand hingegen ist die Jagd nur zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig. Weidegebiete können allerdings auch dann zur Jagd auf Wölfe freigegeben werden, wenn sie aufgrund ihres Geländes nicht schützbar sind, wie dies bei Almen und Deichen vorkommen kann.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
- Regionales Bestandsmanagement: Mit der Aufnahme des Wolfes in das BJagdG wird den Ländern die Möglichkeit eines regionalen Bestandsmanagements eröffnet. Das bedeutet: Wenn ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, kann auf Grundlage von Bestandsmanagementplänen die Anzahl der regional lebenden Wölfe reguliert werden. In diesem Rahmen ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen.
- Abschuss von Wölfen: Haben Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist ein leichterer, unbürokratischer Abschuss dieser Wölfe unabhängig davon möglich, ob ein günstiger oder ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt.
- Ausweisung von nicht schützbaren Weidegebieten: In einigen Regionen Deutschlands ist präventiver Herdenschutz, zum Beispiel das Aufstellen von Zäunen, aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie Hangneigung, Bodenbeschaffenheit oder Lage an Gewässern, nicht möglich. Das ist beispielsweise in den Alpen (Almwiesen) oder an den Küsten (Deiche) der Fall. Die Bundesländer bekommen nun die Möglichkeit, solche Weidegebiete auszuweisen, um hier den Schutz von Weidetieren durch die Erlegung von Wölfen sicherzustellen.
- Finanzierung Herdenschutz: Der Bund unterstützt die Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen über die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK). Das BMLEH überprüft diese Regelungen mit dem Ziel, Verbesserungen beim präventiven Herdenschutz zu erzielen.
- Bericht an den Bundestag: Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag, inwieweit sich die Regelungen bewährt haben.
- Kein Handel mit Wolfstrophäen: Die Regeln der EU-Artenschutzverordnung gelten auch weiterhin für den Wolf: Damit sind Zurschaustellung und Handel mit toten Wölfen auch künftig verboten.
Zunehmende Gefahr für Weidetiere
Die Wolfsbestände in Europa sind in den vergangenen zehn Jahren stark gewachsen – von 11.200 Tieren im Jahr 2012 auf über 20.300 im Jahr 2023. Zwar sei die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ein großer Erfolg der Artenschutzpolitik, heißt es in der Gesetzesbegründung. Mit steigenden Wolfszahlen nehme jedoch auch die Gefahr für Herden- und Weidetiere zu. Im Jahr 2024 wurden bei rund 1.100 Übergriffen ca. 4.300 Nutztiere, überwiegend Schafe und Ziegen, von Wölfen gerissen, zum Teil trotz der weiterhin wichtigen Herdenschutzmaßnahmen wie Zäunen und Herdenschutzhunden. Im selben Jahr sind rund 23,4 Mio. Euro für Herdenschutzmaßnahmen aufgewendet worden. Hinzu kommen etwa 780 000 Euro an Ausgleichszahlungen für betroffene Tierhalter.
Hintergrund
Deutschland hat der EU-Kommission im Jahr 2025 den „günstigen Erhaltungszustand“ des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region gemeldet. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, um den Ländern in Regionen mit einem günstigen Erhaltungszustand die Möglichkeit zu geben, ein regionales Wolfsmanagement einzuführen. Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz und den entsprechenden Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz wird dafür die rechtliche Grundlage geschaffen. Dies ist möglich, da der Wolf im letzten Jahr in der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft worden ist.









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