An alle Berufsschäfer/innen: Das ist die Geschäftsordnung des VDL-Ausschusses „Berufsschäfer“
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§ 1 Name und Sitz
- Der Ausschuss führt den Namen „Ausschuss der Berufsschäfer der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e. V.“
- Sitz des Ausschusses ist der Sitz der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e. V.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Ausschuss „Berufsschäfer“ arbeitet im Einvernehmen mit der VDL. Der Ausschuss analysiert und kommuniziert die Interessen der Berufsschäfer; die sich unter anderem aus deren wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und sozialen Belangen ergeben. Dies erfolgt insbesondere durch:
- Diskussion und Information über berufsspezifische Fragestellungen und Entwicklungen der Berufsschäfer.
- Einflussnahme zu erforderlichen Anpassungen gesetzlicher Rahmenbedingungen speziell für Berufsschäfer und Meinungsbildung hierzu in der VDL.
- Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander.
- Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen zu berufsspezifischen Fragestellungen der Berufsschäfer für die VDL.
§ 3 Zusammensetzung des Ausschusses
Die Sonderbeitragszahlenden der jeweiligen ordentlichen Mitgliedsverbände wählen aus ihrer Mitte bis zu drei Delegierte für den VDL-Ausschuss Berufsschäfer für die Dauer von drei Kalenderjahren. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode. Vor Beginn der nächsten Wahlperiode werden die Delegierten für den Ausschuss rechtzeitig vor Jahresende gewählt. Die gewählten Delegierten vertreten ihren Verband mit einer Stimme. Außerdem gehören dem VDL-Ausschuss beratend der VDL-Vorsitzende, im Vertretungsfalle sein Stellvertreter sowie der VDL-Geschäftsführer und je ein Vertreter der ordentlichen VDL-Mitgliedsverbände an.
§ 4 Organe und Aufgaben des Ausschusses
Organe des Ausschusses sind Sprecher und Stellvertreter, die für die Zeit von drei Jahren von der Vollversammlung gewählt werden. Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt in Personalunion dem Geschäftsführer der VDL. Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
Durchführung von Ausschusssitzungen.
- Vorbereitung der Tagesordnung der Vollversammlung.
- Verwendung der Sonderbeiträge der Berufsschäfer durch die VDL nach Maßgabe der Beschlussfassung der jährlich stattfindenden Vollversammlung.
- Empfehlungen gegenüber VDL-Vorstand und VDL-Mitgliederversammlung.
- Wahrnehmung des Stimmrechtes auf der VDL-Mitgliederversammlung entsprechend seiner Einzahlungsquote.
§ 5 Ausschuss-Sitzungen
Der Ausschuss „Berufsschäfer“ sollte mindestens einmal im Monat in der Regel per Telefonkonferenz tagen. Die Einladung und die Festsetzung der Tagesordnung der Ausschusssitzung erfolgt durch den Ausschusssprecher, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Die Einladung sollte bei einer Telefonkonferenz eine Woche und bei persönlichem Treffen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen.
§ 6 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses
- Jede ordnungsgemäße einberufene Sitzung des Ausschusses ist unabhängig von der Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
- Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 7 Vollversammlung der Berufsschäfer
Einmal im Jahr lädt der VDLAusschuss alle Sonderbeitrag zahlenden Berufsschäfer zu einer Vollversammlung als oberstes Beschlussorgan über aktuelle Themen der Berufsschafhaltung ein. Der Vollversammlung gehören an:
- VDL-Sonderbeitragszahler mit Stimmrecht.
- VDL-Vorsitzende, im Vertretungsfall sein Stellvertreter mit einer Stimme.
- VDL-Geschäftsführer mit beratender Stimme.
- Je ein Vertreter der ordentlichen VDL-Mitgliedsverbände mit beratender Stimme. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl des Sprechers und Stellvertreters für den Ausschuss. Für diese Ämter kann jeder VDL-Sonderbeitragszahler gewählt werden. Die Wahl ist für die Dauer von drei Jahren.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes durch Ausschuss und Geschäftsführung über die Arbeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
- Entgegennahme des Kassenberichtes.
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Die Kassenprüfung durch die von der VDL-Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer vorgenommen. Einer der Kassenprüfer wird auf Vorschlag der Vollversammlung gewählt.
- Entlastung von Sprecher, Stellvertreter sowie Geschäftsführung für Kassenbericht des abgelaufenen Jahres.
- Festlegung der Sonderbeiträge und Verwendung des Sonderbeitragsaufkommens (Haushaltsvoranschlag) für das Folgejahr.
- Festlegung der Aufgabenbereiche.
§ 8 Aufgaben des Ausschusssprechers
Dem Sprecher oder im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertretenden obliegen:
- Vertretung des Ausschusses nach innen und außen in Abstimmung mit dem VDL-Vorsitzenden, im Vertretungsfall mit seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer.
- Überwachung der Einhaltung der Beschlüsse des Ausschusses.
- Einberufung der Ausschusssitzung.
- Offizielle Verlautbarungen, Briefe etc. die Arbeit des Ausschusses betreffende Themen werden vom Ausschusssprecher, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter bzw. den Geschäftsführer unterschrieben.
§ 9 Sonderbeitrag
Der jährliche Sonderbeitrag (Als Sonderbeitrag wurden 250 Euro/Betrieb festgelegt) ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres durch Einzugsermächtigung gegenüber dem jeweiligen VDL-Mitgliedsverband unter Angabe des Einzahlers auf ein Sonderkonto „Berufsschäfer“ zu entrichten. Die Sonderbeiträge werden vollständig an die VDL weitergeleitet. Sonderbeitragszahler, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des jeweiligen VDL-Mitgliedsverbandes. Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen. Eine Zahlungserinnerung erfolgt drei Monate nach Fristverstreichung und geht zur Prüfung und Einforderung an den zuständigen Delegierten des Verbandsgebietes.
§ 10 Fördernde Mitgliedschaft
Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Ausschusses ideell oder finanziell unterstützen möchten, können über die fördernde bzw. außerordentliche Mitgliedschaft einen VDL-Sonder-Förderbetrag zahlen.
Die fördernde Mitgliedschaft ist beim Ausschuss zu beantragen und über den Antrag ist in der nächsten Sitzung zu befinden. Aus der Fördermitgliedschaft erwächst kein Stimmrecht. Handelt es sich bei dem fördernden Mitglied um einen Schafhalter, so erhält er ein Stimmrecht, wenn die Zahlung nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Vollversammlung erfolgt.
§ 11 Kostenübernahme für Delegierte des Ausschusses
Nachfolgende Kosten werden über die eingegangenen Sonderbeitragsmittel getragen:
- Sämtliche Reisekosten des Ausschusssprechers, seines Stellvertreters sowie des VDL-Geschäftsführers zu den Ausschusssitzungen.
- Reisekosten des Sprechers bzw. Stellvertreters im Inund Ausland.
- Reisekosten von Delegierten für Dienstreisen im Inund Ausland, sofern diese zuvor von der Ausschusssitzung oder sofern aus Zeitgründen erforderlich vom Ausschusssprecher bzw. im Vertretungsfall seinen Stellvertreter genehmigt wurden.
- Bei den anfallenden Reisen sollte in Abwägung der Kosten und des Zeitaufwandes vornehmlich die Bahn sowie die Nutzung von Sondertarifen und –angeboten genutzt werden. (Die Entscheidung speziell zur Erweiterung auf die Bereiche Aufwandsentschädigung und Finanzierung von Reisekosten der Delegierten wird zurückgestellt!)
§ 12 Kassen- und Rechnungswesen
Bei Investitionen bzw. Ausgaben entscheidet im Rahmen der Haushaltsansätze der Vollversammlung über die Vergabe: Bis zu einem Betrag von 1500 Euro der Geschäftsführer, bis zu einem Betrag von 5000 Euro der Sprecher, bis zu einem Betrag von 15 000 Euro der Ausschuss und über 15 000 Euro die Vollversammlung. Der Sprecher kann unaufschiebbare Entscheidungen auch außerhalb seines Verfügungsbereiches als Eilentscheidung treffen. Der Ausschuss sowie der Geschäftsführer sind hiervon sofort zu verständigen. Die zuständigen Gremien sind bei der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Sprecher kann die ihm obliegende generelle Anweisungsbefugnis auf seinen Stellvertreter bzw. Verhinderungsfall seines Stellvertreters auf die Geschäftsführung übertragen.
§ 13 Beendigung der Sonderbeitragszahlung
Eine Beendigung der Sonderbeitragszahlung muss drei Monate vor Jahresende dem Ausschusssprecher schriftlich bekannt gegeben werden. Sie endet ebenfalls nach erfolgloser Mahnung und Prüfung durch den jeweils verantwortlichen Delegierten.
§ 14 Auflösung des Ausschusses
Bei Auflösung des Ausschusses fällt das aus den Sonderbeiträgen entstandene Vermögen der VDL zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu. Neue Mitglieder erwünscht Alle Berufsschäferinnen und Berufsschäfer, die sich bisher nur für diese freiwillige Initiative interessiert haben, sind weiterhin herzlich eingeladen, sich zu beteiligen und die Zukunft des Berufsstandes zu sichern.
Kontakt und Informationen:
VDL-Ausschuss Berufsschäfer, Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände,
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin,
Tel. 030/31904-540, Fax 31904-549,
E-Mail: info@schafe-sind-toll.de,
Internet: www.schafe-sind-toll.de
VDL
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