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Erneuter Aufschub

Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht geschossen werden

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 28 L 3333/23 und 28 L 3345723) hat im Wege sogenannter „Zwischenverfügungen“ entschieden, dass die Wölfin mit der Kennung "GW 954 f", bekannt unter dem Namen Gloria, jedenfalls so lange nicht abgeschossen werden darf, bis eine Entscheidung im eigentlichen Eilverfahren getroffen wurde.
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Die Kreisverwaltung Wesel hatte die Tötung der Wölfin erlaubt, der seit 2018 mindestens 160 Schafs- und Ponyrisse zuzuordnen waren.

Hiergegen sind Klagen sowie zwei Eilverfahren der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. anhängig. Das Gericht entschied im Rahmen einer Zwischenverfügung, dass die Wölfin bis zur Entscheidung im Eilverfahren nicht abgeschossen werden dürfe, da sonst vor der Entscheidung über das Eilverfahren selbst durch die Tötung der Wölfin vollendete Tatsachen geschafften würden.

Über die Eilanträge selbst wird im Verlauf der kommenden Wochen entschieden werden.

Das Damoklesschwert hing schon einmal tief über der Wölfin. Bereits im Mai 2021 waren Gloria und ihr Jagdverhalten Thema vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Damals entschieden die Richter zu ihren Gunsten.

Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier.

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