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Blauzungenkrankheit - Stand 26.10.2023

Beschlüsse für Transporte aus NRW offiziell festgelegt

Das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen informiert über das Ergebnis der Beratungen der Arbeitsgruppe Tierseuchen, Tiergesundheit (AG TT) im Rahmen der Landesarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV).

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Die Mitglieder der LAV AG TT haben folgende zwei Beschlüsse in Bezug auf  Verbringungen gefasst:  

Beschluss 1:

Das Verbringen von gehaltenen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen), die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in BTV-freie Zonen in Deutschland ist möglich, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 

1.    Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion, kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion festgestellt und der Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 dieses Beschlusses durchgeführt wurde, 

2.    die Tiere wurden mindestens sieben Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt und 

3.    die Tiere wurden bei bestehendem Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 dieses Beschlusses und höchstens sieben Tage vor der Verbringung einem PCR-Test mit negativem Befund auf BTV unterzogen. 

Die Mitglieder der LAV AG TT wenden den Beschluss erst nach der Veröffentlichung durch die KOM an.

Bis zur Veröffentlichung dieses Beschlusses durch die Kommission (KOM) ist die Verbringung von Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus nicht BTV-freien Gebieten in BTV-freie Zonen in Deutschland unter Erfüllung der oben genannten Bedingungen des Beschlusses 1 im Einzelfall möglich, sofern die zuständige Behörde des Empfängers zugestimmt hat.

Sobald der Beschluss durch die KOM veröffentlicht wird, ist der in der Rubrik „Movements within the EU“ einsehbar. 

Beschluss 2:

Das Verbringen von gehaltenen Rindern, Schafen oder Ziegen, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht als seuchenfrei in Bezug auf die Blauzungenkrankheit anerkannte Gebiete in Deutschland aufgrund des Auftretens von BTV Serotyp 3, wird ohne besondere Tiergesundheitsbedingungen im Hinblick auf BTV-3 genehmigt.

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von BT-empfänglichen Nutz- und Zuchttieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus Nordrhein-Westfalen gelten nach wie vor die Ausnahmebedingungen, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren. 

 

 

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