Für Schafe freigegeben
Die bisherigen Greeningflächen – Winterzwischenfrucht und Gründecke – durften mit Schafen beweidet werden. Diese Erlaubnis war durch die neuen GAP-Standards nicht mehr gegeben. Der Bundesverband Berufsschäfer hat sich seit Frühjahr vergangenen Jahres für die Erlaubnis der Winterbeweidung der sogenannten GLÖZ-6-Flächen mit Schafen eingesetzt – und hatte jetzt Erfolg.
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In der vergangenen GAP-Förderperiode durften Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke durch Schafe und Ziegen beweidet werden, sofern es im Umweltinteresse genutzte Fläche waren. Diese Regelung umfasste sowohl entsprechende Brachen als auch Zwischenfruchtflächen – geregelt in § 31 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen (DirektZahlDurchfV).
In der laufenden Förderperiode ist die Beweidung von nichtproduktiven Flächen wie begrünten Brachen durch Schafe und Ziegen weiterhin zulässig – geregelt in § 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV).
Kein klare Aussage
Allerdings war bis Anfang September 2023 keine Erlaubnis von Seiten des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) hinsichtlich der Beweidung von Winterbegrünungsflächen (u.a. Zwischenfruchtflächen, also ehemalige Greeningflächen) mit Schafen zu bekommen (§ 17 GAPKondV). Dabei regelt der Standard GLÖZ 6 in der Verordnung, dass eine Mindestbodenbedeckung vorhanden sein muss. Bis Anfang September war die Beweidung von Winterbegrünungsflächen nach mündlicher Aussage seitens des Bundeslandwirtschaftsministeriums untersagt.
Der Bundesverband Berufsschäfer (BVBS) hat sich bereits seit Mai 2022 im Rahmen zahlreicher Beteiligungsverfahren sowie Stellungnahmen dafür eingesetzt, dass diese Lücke erkannt und der Missstand behoben wird. Denn die Beweidung der Ackerflächen im Winterhalbjahr ist eine jahrhundertealte Tradition der deutschen Transhumanz, welche die Nutzung der jahreszeitlich zur Verfügung stehenden Futtergründe umschreibt.
Nun hat der BVBS seit dem 12. September 2023 eine schriftliche Erklärung des Bundeslandwirtschaftsministerioums vorliegen, die eine Beweidung der GLÖZ-6-Flächen, also der Flächen mit Winterbegrünungspflicht, erlaubt:
Im Rahmen der Konditionalität bestimmt der Standard GLÖZ 6, dass auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes vom 15. November bis zum folgenden 15. Januar eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen ist. Diese kann auf schweren Böden auch unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres und beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr auch vom 15. September bis 15. November des Antragsjahres erfolgen.
Gemäß § 17 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) kommen als Mindestbodenbedeckung auch Zwischenfrüchte und sonstige Begrünungen in Frage. Eine Beweidung dieser Flächen durch Schafe und Ziegen ist dabei auch in dem jeweiligen Zeitraum der Mindestbodenbedeckung möglich, solange die Mindestbodenbedeckung nicht zerstört wird.
Für Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 oder der Öko-Regelung Ia (Brachen) sind diese Regelungen ebenfalls zu beachten. Demnach ist auf diesen Brachflächen eine Beweidung des Aufwuchses durch Schafe und Ziegen ab dem 1. September des Antragsjahres erlaubt.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat die Weisung erteilt, dass diese Neuerung durch die zuständigen Landesbehörden umzusetzen ist und dass die Antragsteller zu informieren sind.
Diese klare Aussage seitens des BMEL ist ein sehr wichtiger Meilenstein, den der BVBS für alle Schäfereien, Ackerbauern und die nachhaltige Landbewirtschaftung erreicht hat.
Ein ausführlicher Artikel zu diesem Thema erscheint im nächsten Schafzucht-Magazin am 10. Oktober 2023.
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