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Regionale Vermarktung

Stuttgart liegt nicht in Sachsen-Anhalt!

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 12 O 112/22) hat einem fleischverkaufenden Betrieb untersagt, Fleisch damit zu bewerben, es stamme „von regionalen Höfen“, wenn der Verkaufsort nicht mit der Region übereinstimmt, in der sich der Erzeugerhof befindet.

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Der beklagte Betrieb hatte seine Packungen mit „Deutsches ...fleisch“ beschriftet. In ähnlich großformatiger Schriftform war darunter angebracht: „von regionalen Höfen“.

Hiergegen wandte der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ein, dies sei irreführend. Der Verbraucher verbinde mit solchen Hinweisen ein „ökologisches Plus“, da mit diesem Begriff Vorstellungen über kürzere Transportwege, ökologische Verträglichkeit und Frische der Produkte verbunden seien.

Täuschung der Erwartungshaltung der Verbraucher 

Das Gericht stufte die Werbung als irreführend i.S.d. § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ein und gab der Klage statt. Der Verbraucher habe angesichts einer solchen Werbung die Erwartung, dass zwischen Aufzuchtbetrieb und Schlachthof nur eine kurze Strecke liege. Der durchschnittliche Verbraucher betrachte nicht ganz Deutschland als „eine Region“.

Zwar könne die Abgrenzung der „Region“ als räumlich zusammenhängendes Gebiet im Einzelfall nicht immer präzise vorgenommen werden. Aber auch wenn eine „Region“ in Abhängigkeit von ihrer Bezugsgröße einen größeren oder kleineren Bereich umfassen könne, sei damit gerade im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Produkt nicht ganz Deutschland zu verstehen. Und Stuttgart werde keinesfalls mehr zur „Region“ Sachsen-Anhalt gezählt. Damit sei die Werbung in der gerügten Form zu unterlassen.

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