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Stoffstrombilanzverordnung

Kreis der bilanzierungspflichtigen Betriebe vergrößert sich

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) in Kraft. Ziel der Stoffstrombilanzierung ist es, einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen und Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden. Seit 1. Januar 2023 erweitert sich der Kreis der bilanzierungspflichtigen Betriebe über tierhaltende Betriebe hinaus erheblich.

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Auch reine Marktfruchtbetriebe sind ab sofort betroffen. 

Das gilt für alle Betriebe mit mehr als 20 ha LF (landwirtschaftlich genutzte Fläche) oder mit mehr als 50 GV (Großvieheinheit) je Betrieb. Betriebe, die die Schwellenwerte unterschreiten, aber im Bezugsjahr mehr als 750 kg Gesamt-N (Stickstoff) Wirtschaftsdünger aufnehmen, der außerhalb des Betriebes anfällt und Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten, wenn diese Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufnehmen und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen, sind ebenfalls betroffen.

Stoffstrombilanz auch für Biogasanlagen Pflicht

Auch flächenlose (eigenständige) Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, müssen daher eine Stoffstrombilanz erstellen, wenn sie pflanzliche Substrate und/oder Wirtschaftsdünger von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen und/oder Gärreste an solche Betriebe abgeben (funktionaler Zusammenhang). Reine Kofermentations- und reine NawaRo-Anlagen sind - wie bisher - nicht stoffstrombilanzpflichtig.

Befreit von der Stoffstrombilanzierung sind nur noch wenige Betriebe. Dies ist lediglich der Fall, wenn sie die Schwellenwerte unterschreiten (d. h. max. 20 ha LF oder max. 50 GV) und im Bezugsjahr keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Befreiungen für Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte überschreiten, gibt es keine! Auch Betriebe, die keine wesentlichen Nährstoffmengen ausbringen, gar nicht düngen oder keine Düngemittel in den Betrieb aufnehmen o. ä. sind nicht von den Aufzeichnungs- und Bilanzierungspflichten befreit.

Wichtige Informationen für Schaf- und Ziegenhalter:

Ausführliche Hinweise zur Stoffstrombilanzverordnung erhalten Sie in der untenstehenden PDF-Datei des Landesamtes für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt.

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