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Fluglärm

Tier erschreckt und verletzt sich: wer trägt die Schuld?

Wer ist schuld und wer zahlt, wenn sich Tiere durch Lärm im Straßen- oder Flugverkehr erschrecken und ggf. verletzen? Damit befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Celle.

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PetraD/colourbox.de
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Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 14 U 114/22) hatte sich mit einer besonderen Verursachung der Verletzung von Tieren zu befassen: Ein Tier – konkret ging es um ein Pferd – hatte sich aufgrund des Lärms, der von einem Kampfflugzeug verursacht worden war, erschreckt und erheblich verletzt.

Der Halter eines Luftfahrzeugs ist nach § 33 des Luftverkehrsgesetzes verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Luftfahrzeugs entsteht. Das gilt auch, ohne dass den Halter ein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung). Zwar war hier von einer Haftung des Flugzeughalters auszugehen; da sich hier allerdings auch die „typische Tiergefahr“ des § 833 BGB verwirklicht hatte – das Pferd hatte sich aufgrund der durch das Flugzeug ausgelösten Schreckreaktion verletzt – war nach § 254 BGB das Tierverhalten anspruchsmindernd zu berücksichtigen, hier mit einer Quote von 20 Prozent.

Hier war ein Verschulden der Beklagtenseite im Übrigen nicht vorhanden; hierfür hätte – im Gegensatz zur Gefährdungshaftung – der geschädigte Tierhalter die Beweislast. Würde also beispielsweise die vorgeschriebene Flughöhe eines Flugzeugs unterschritten, könnte dies die Mithaftung des Tierhalters wiederum reduzieren.

Wer übrigens mit einem Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe von Tieren unterwegs ist und damit eine Schreckreaktion auslöst, der kann gegenüber dem Tierhalter nach § 7 StVG auch – ggf. anteilig – aufgrund der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters haftbar sein (z.B. OLG Celle, 14 U 128/13). Das ist aber eine Frage des Einzelfalls.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

 

 

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