Aktuelle Risikobewertung des FLI
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In Bezug auf die saisonale Übertragung durch Gnitzen wird das Risiko in Abhängigkeit von deren Aktivität für die Monate Dezember bis März (vektorarme Zeit) als vernachlässigbar, für die Monate April und November als mäßig und für die Monate Mai bis Oktober (vektoraktive Zeit) als hoch eingeschätzt. Dabei kann das Risiko innerhalb von Deutschland variieren.
Grundsätzlich besteht das Risiko einer Verschleppung von BTV aus betroffenen in freie Gebiete durch das Verbringen von Tieren mit vermehrungsfähigem Virus im Blut (virämische Tiere) oder von Kühen, die mit virämischen Föten trächtig sind. Das Virus der Blauzungenkrankheit kann allerdings nur dann weiterverbreitet werden, wenn auch die Vektoren (Gnitzen) aktiv sind. Um das Risiko zu minimieren, gibt es nationale und EU-Verbringungsregeln (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007).
Für die vektorfreie Zeit sehen die EU-Regeln bestimmte zeitliche Fristen oder Kombinationen von Untersuchungen und Wartezeiten vor, um zu verhindern, dass virämische Tiere, die sich am Ende der vektoraktiven Zeit noch infiziert haben, verbracht werden können. In der vektoraktiven Zeit dürfen nur Tiere verbracht werden, die nachweislich einen Impfschutz haben, oder bei denen Antikörper gegen BTV nachgewiesen wurden. Deshalb wird das Risiko für das Verbringen bei Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 als vernachlässigbar eingeschätzt.
Weitere Informationen dazu hier und unter Qualitative Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit.
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