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Sachsen-Anhalt

Ausgleichszahlungen für Betriebe in Natura-2000-Gebieten

Damit die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und die Anforderungen zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt in Einklang kommen können, zahlt das Land Sachsen-Anhalt einen Ausgleich an landwirtschaftliche Betriebe, die in Natura-2000-Gebieten wirtschaften. Zudem gibt es einen Ausgleich für Gebiete, die aufgrund ihrer Bodenstruktur oder begrenzten Wasserführung benachteiligt sind. Insgesamt wurde für das Jahr 2018 an die Landwirtschaft ein Ausgleich in Höhe von 8,3 Millionen Euro gezahlt. Auch die Auszahlungen für 2019 und 2020 sind gesichert.

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Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert hob das Engagement des Berufsstandes hervor: „Unsere Landwirtinnen und Landwirte, die in den Naturschutzgebieten wirtschaften, sind große Hüter der Artenvielfalt. Zudem leisten insbesondere die Weidetierhalter einen erheblichen Beitrag zum Erhalt unserer Kulturlandschaft. Diese Leistung ist gesellschaftlich anzuerkennen. Deshalb wird der Natura 2000-Ausgleich gezahlt. Ich setze mich dafür ein, dass der Ausgleich auch in der nächsten EU-Förderperiode möglich ist und sogar noch erhöht wird.“

Der Natura-2000-Ausgleich wird für Einschränkungen der Stickstoffdüngung auf Dauergrünland aufgrund von Schutzgebietsverordnungen oder von Einzelanordnungen der Unteren Naturschutzbehörden in den Natura-2000-Gebieten und in Naturschutzgebieten gewährt. Die Höhe des Ausgleiches ist abhängig vom Viehbesatz des antragstellenden Betriebes und kann bis zu 200 Euro je Hektar und Jahr betragen. Im Jahr 2018 wurde der Natura-2000-Ausgleich für eine Fläche von 18.800 Hektar gewährt, wofür Mittel von 2,7 Millionen Euro aufgewendet werden.

Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

Um die Fortführung der Landwirtschaft auch in Gebieten mit erheblichen Standortnachteilen zu unterstützen, gewährt das Land Sachsen-Anhalt eine Ausgleichszahlung, die sogenannte „Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete“ (AGZ). Die Abgrenzung dieser benachteiligten Gebiete erfolgt nach den Vorgaben der EU seit 2018 entsprechend der natürlichen Standortvoraussetzungen. Die Gebietskulisse der neu abgegrenzten benachteiligten Gebiete umfasst in Sachsen-Anhalt insgesamt 257.768 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Ertragsmesszahl: bei geringerer Zahl wird ein höherer Betrag gezahlt. Im Jahr 2018 wurden knapp 5,6 Millionen Euro ausgezahlt.

Hintergrund:

Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)

In Sachsen-Anhalt werden folgende bio-physikalische Kriterien angewendet, um die Gebiete, für die die AGZ gezahlt wird, zu definieren:

  • niedrige Temperatur,
  • begrenzte Wasserführung des Bodens,
  • unvorteilhafte Textur und Steinigkeit des Bodens,
  • Durchwurzelungstiefe,
  • schlechte chemische Eigenschaften des Bodens und
  • steile Hanglagen.

Eine Gemarkung gilt dann als benachteiligt, wenn mindestens 60 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche eine solche Benachteiligung aufweisen. In einer weiteren Stufe der Gebietsabgrenzung erhielt diese Gebietskulisse nach dem Einsatz zweier weiterer Kriterien ihre endgültige Gestalt:

  • Wenn der Anteil des Ackerlandes bei mehr als 50 Prozent liegt, darf der Anbauanteil des Winterweizens am Ackerland nicht mehr als 80 Prozent des Mittelwertes in Deutschland einnehmen; das entspricht einem Anbauanteil von nicht mehr als 21 Prozent.
  • Die Ertragsmesszahl (EMZ) muss unter 80 Prozent des Mittelwertes in Deutschland liegen: Der Mittelwert der EMZ ist 46, davon 80 Prozent ist EMZ 37.

Gemarkungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, scheiden aus der Gebietskulisse aus.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Ertragsmesszahl: liegt sie bei 33 bis 37, so beträgt der Ausgleich 25 Euro je Hektar und Jahr, liegt sie unter 33, so sind es 45 Euro je Hektar und Jahr. Bei mehr als 90 Hektar Antragsfläche wird der Betrag auf 95 Prozent gekürzt.

Natura-2000-Ausgleich für die Landwirtschaft

Die Höhe des Ausgleiches ist abhängig vom Viehbesatz des antragstellenden Betriebes. Er beträgt bei Einschränkungen der Stickstoffdüngung 130 bis 175 Euro je Hektar und Jahr, bei Verboten der Stickstoffdüngung 130 bis 200 Euro je Hektar und Jahr. Ab 2020 wird das Antragsverfahren für den Natura-2000-Ausgleich vereinfacht. Es gibt dann nur einen „Auszahlungsantrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Natura-2000 Ausgleich für die Landwirtschaft“, der bis zum 15. Mai im laufenden Verpflichtungsjahr einzureichen ist. Damit entfällt zukünftig die Antragstellung im Jahr vor dem Verpflichtungszeitraum. Das bedeutet, dass zum 15. Mai 2019 keine Neuantragstellungen für den Verpflichtungszeitraum ab 1. Januar 2020 notwendig sind. Die Auszahlungsanträge für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 werden zum 15. Mai 2020 gestellt.

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