EU-Kommission erhöht De-minimis-Beihilfe
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Die Obergrenze für die nationale Stützung für Landwirte wird spürbar angehoben, so dass insbesondere in Krisenzeiten und Situationen, die eine rasche Reaktion der Behörden erfordern, mehr Flexibilität und Effizienz möglich sind. Damit wird es den EU-Ländern ermöglicht, die Landwirte stärker zu unterstützen, ohne dass die Gefahr einer Marktverzerrung besteht, und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert.
Der Beihilfehöchstbetrag, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, wird von 15 000 EUR auf 20 000 Euro angehoben. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über einen nationalen Höchstbetrag, den es nicht überschreiten darf.
Wenn ein Land nicht mehr als 50 % seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgibt, kann es die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25 000 Euro anheben.
Die höheren Obergrenzen treten am 14. März in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen gelten, die alle Voraussetzungen erfüllen.
Hintergrund
In den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen müssen die EU-Länder staatliche Beihilfen bei der Kommission anmelden und dürfen die Beihilfemaßnahme erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde. Wenn die Beihilfebeträge jedoch gering genug sind, was bei der „De-minimis“ -Beihilfe der Fall ist, brauchen die EU-Länder die Beihilfe nicht anzumelden oder die Zustimmung der Kommission einzuholen. Aufgrund ihrer geringen Höhe gefährdet die Beihilfe weder den Wettbewerb noch den Handel im Binnenmarkt.
Die Mitgliedstaaten wenden die De-minimis-Beihilfen in der Regel an, wenn rasches Handeln erforderlich ist, ohne dass eine Regelung im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen aufgestellt werden muss. Dies ist insbesondere in Krisenzeiten der Fall. De-minimis-Beihilfen werden auch häufig für sehr spezifische Zwecke verwendet, beispielsweise zur Prävention oder Bekämpfung von Tierseuchen, sobald es zu einem Ausbruch kommt, oder zur Entschädigung von Landwirten für Schäden, die von Tieren verursacht werden, die nicht nach EU-Recht oder nationalem Recht geschützt sind, z. B. Wildschweinen. Die Schäden, die durch geschützte Tierarten (Wolf, Luchs, Bären usw.) verursacht werden, können im Rahmen notifizierter staatlicher Beihilfen ausgeglichen werden.
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