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Thüringen

Geänderte Richtlinie Wolf/Luchs

Ende 2018 trat die geänderte Richtlinie Wolf/Luchs in Thüringen in Kraft. Sie gilt nun für ganz Thüringen und bietet Zuschüsse von 100 Prozent für Präventionsmaßnahmen.
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Die "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs" deckte zuvor nur das Wolfsgebiet rund um Ohrdurf ab. Seit Ende 2018 gilt die Förderung für ganz Thüringen. Basierend auf einer entsprechenden Regelung der EU-Kommission, gewährt das Land Thüringen nun einen Zuschuss für Präventionsmaßnahmen von 100 Prozent.

Wer ist förderberechtigt?

Sowohl private Tierhalter, als auch Betriebe im Haupt- oder Nebenerwerb können einen Antrag auf Förderung stellen. Eine Förderung für Herdenschutzhunde ist allerdings erst ab einer Herdenmindestgröße von 100 Herdentieren möglich.

Zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben zur Sicherung von Schafen, Ziegen und anderen Nutztierarten, deren ausgewachsene Widerristhöhe maximal 112cm beträgt
  • Ausgaben zur Sicherung von Gehegewild
  • Ausgaben zur Anschaffung von Herdenschutzhunden
  • Ausgaben zur Errichtung von Zäunen
  • Ausgaben für sonstige Maßnahmen nach Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN).

Welche Präventionsmaßnahmen werden gefördert?

Für die Förderung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Förderfähig sind:

  • Komplett geschlossene, mindestens 90 cm hohe elekrifizierte Zäune, straff gespannte Netzgeflecht- oder mehrdrähtiger Elektrozäune mit einer Hütespannung von mindestens 2500 Volt mit einem Weidezaungerät mit mindestens 2,8 Joule Ausgangsenergie. Der Netzgeflechtzaun muss mit dem Boden abschließen. Der Zaun muss in einer Höhe von 120 cm mit einem nicht stromführenden Flatterband abschließen.
  • Entsprechende Zäune ohne Flatterband, aber mit einer Mindesthöhe von 120 cm
  • Entsprechende Zäune mit 90 cm Höhe, wenn eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Herdenschutzhunde im Einsatz ist
  • Optimierung eines bestehenden Grundschutzes, zudem Maßnahmen zum Schutz vor Untergrabung (z.B. Erdnägel, Eingrabung des Zauns, E-Litze)
  • Herdenschutzhunde der Rassen Pyrenäenberghund, Maremmano-Abruzzese oder Mischungen dieser Rassen
  • Andere Rassen bei Prüfung und Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde
  • Bei Schafherden mit 100 bis 200 Tieren: zwei Herdenschutzhunde, für jeweils bis zu weitere 100 Herdentiere je einen weiteren Herdenschutzhund
  • Bei kleineren Herden oder besonders wertvollen Beständen erfolgt eine Einzelfallprüfung
  • Bei Anschaffung von Herdenschutzhunden muss eine mindestens 5-stündige Schulung absolviert werden, auch hier sind Einzelfallprüfungen möglich

Entschädigung bei Wolfsattacken

Entsprechend einer Regelung der EU-Kommission erfolgt bei Wolfsattacken künftig eine Entschädigung in Höhe von 100 Prozent. Diese Entschädigungen decken die Tötung oder Verletzung von Nutztieren oder Gehegewild ab, die durch Wolfs- oder Luchsübergriffe entstanden sind.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich am Marktwert der Tiere, sonstige Sachschäden an den Vermögenswerten auf Grundlage der Reparaturkosten. Auch Fruchtbarkeitsstörungen bei Schafen und Ziegen werden künftig entschädigt. Hierfür muss der Halter einen Nachweis über die zurückliegende Ablammung für einen Zeitraum von zwei Jahren vorlegen. Ebenfalls entschädigt werden Tierarztkosen, Kosten für die Tierkörperbeseitigung und Schäden and Hüte- oder Herdenschutzhunden. 

Antragsstellung

Ein Antrag auf Förderung oder Entschädigung muss schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde gestellt werden. Hierfür muss das Antragsformular des TMUEN genutzt werden. Inzwischen wurde die Richtlinie von der EU notifiziert, damit unterliegt die Förderung nicht mehr der De-Minimis Regelung.

Wichtige Informationen und Antragsformulare gibt es auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

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