Beschleunigtes Verfahren beschlossen
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Das Verfahren läuft wiefolgt ab: Der landwirtschaftliche Betrieb zeigt seine geplante Narbenerneuerung von Dauergrünland bei der unteren Naturschutzbehörde bzw. unteren Wasserbehörde seines Landkreises an. Dort gibt es dafür einen speziellen Vordruck. Nach dieser Anzeige kann sofort ein Antrag auf Pflügen von Dauergrünland bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Von dort erhält der Antragsteller die Genehmigung zur Neueinsaat des Dauergrünlandes und kann mit der Narbenerneuerung beginnen.
Ausdrücklich unberührt von der Neuregelung bleibt das Umwandlungsverbot von umweltsensiblem Dauergrünland, etwa in europäischen Schutzgebieten.
Weitere Informationen gibt es bei den zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer sowie im Internet.
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