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Haltung von Herdenschutzhunden

Rechtssichere Regelung ist überfällig

In einer schriftliche Anfrage zur Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung wandte sich Dr. Kirsten Tackmann, agrarpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion DIE LINKE, an die Bundesregierung.
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Dr. Tackmann wandte sich mit der folgenden schriftlichen Anfrage (Nr. 4/339) an die Bundesregierung: Wann wird die Bundesregierung die angekündigte Novelle der Tierschutz-HUndeverordnung vorlegen, und welche Neuregelungen zu Herdenschutzhunden (z.B. Schutzhütte, Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden, stromführende Vorrichtungen) wird diese enthalten? Darauf erhielt sie Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel: Es sei geplant, den Verordnungsentwurf in diesem Jahr vorzulegen

„Dass sich die Bundesregierung eine Anpassung der Tierschutz-Hundeverordnung für die Haltung von Herdenschutzhunden vorstellen kann, ist gut. Aber da die Regelungen überfällig sind, muss deutlich mehr Engagement her! DIE LINKE wird ihren jahrelangen Einsatz für die Herdenschutzhunde fortsetzen, damit nicht länger auf Zeit gespielt wird und tatsächlich der lange in Aussicht gestellte Verordnungsentwurf noch in diesem Jahr vorgelegt wird“, kommentiert Dr. Kirsten Tackmann die Antwort der Bundesregierung auf ihre schriftliche Anfrage.

Dr. Kirsten Tackmann weiter: „Die Schäferinnen und Schäfer brauchen Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Herdenschutzhunden. Es kann nicht sein, dass es von der tierärztlichen Milde abhängt, ob ein Herdenschutzhund dauerhaft bei der Schafherde gehalten werden darf und damit seiner eigentlichen Bestimmung nachgeht, oder nicht. Schafhalterinnen und Schafhalter sind ohnehin schon die Verliererinnen der aktuellen Agrarpolitik. Es ist überfällig, ihnen endlich auf die Beine zu helfen, anstatt ihnen immer weitere Steine in den Weg zu legen.“

Hintergrund:

Laut § 4 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund, der im Freien gehalten wird, eine Schutzhütte zur Verfügung stehen und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden. Zudem darf laut § 6 Absatz 2 Nummer 3 in erreichbarer Hundehöhe kein stromführender Zaun verlaufen. Der Einsatz von Herdenschutzhunden erfolgt jedoch innerhalb einer Schafherde, die sich permanent im Freien aufhält und mit einem stromführenden Zaun als Schutz vor Ausbrüchen einerseits und Wolfsübergriffen andererseits umgeben ist. Beide Regelungen der Tierschutz-Hundeverordnung sprechen demzufolge gegen den Einsatz von Herdenschutzhunden.

 

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