Novelle der ersten Tierhaltungsverordnung veröffentlicht
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Die Betäubung während dieser Eingriffe war bereits zuvor vorgeschrieben. Keine Änderungen bringt die Novelle hinsichtlich des Einziehens von Nasenringen bei Zuchtstieren, des Verkürzens der Eckzähne bei Ebern und des Schnabelkürzens bei Küken sowie des Kürzens des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagsküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind. Diese Maßnahmen dürfen weiterhin ohne Betäubung und anschließende Schmerzstillung vorgenommen werden. Dagegen sieht die Novelle Anpassungen beim Platzangebot in der Ziegenhaltung vor. Beispielsweise muss Mutterziegen in Gruppenhaltung künftig je nach Gruppengröße eine Bodenfläche von 1,20 m2 bis 1,40 m2 zur Verfügung stehen, nach bislang einheitlich 0,70 m2. Schließlich gibt es Änderungen in Bezug auf die Anbindehaltung von Kühen. Gestrichen wird in der Verordnung der Passus, dass die dauernde Anbindehaltung zulässig ist, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Unverändert bleiben allerdings die Gründe für eine Ausnahmegenehmigung zur Anbindehaltung - konkret das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen, die baulichen Gegebenheiten des Betriebs oder Sicherheitsaspekte für Mensch und Tier. Tierschutzorganisationen kritisieren, dass dadurch eine Anbindehaltung über das ganze Jahr weiterhin möglich sei. Die Novelle ist das Ergebnis mehr als zwei Jahre andauernder Verhandlungen. Der Großteil der Änderungen soll am 1. Oktober in Kraft treten.
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