Rechtsfragen
Bundesweite Erklärung zur Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer
Präambel
1. Die Unterzeichnenden erklären ihre ethische Verpflichtung und ihren Willen, Feten vor Leiden und Schmerzen zu bewahren, indem die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer insbesondere im letzten Trächtigkeitsdrittel vermieden wird.
1. Die Unterzeichnenden erklären ihre ethische Verpflichtung und ihren Willen, Feten vor Leiden und Schmerzen zu bewahren, indem die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer insbesondere im letzten Trächtigkeitsdrittel vermieden wird.
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2. Die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer ist tierschutzrechtlich bisher grundsätzlich nicht geregelt. 3. Bislang ist nur der Umgang mit Feten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt geregelt, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (vgl. § 14 Nr. 1b, Tierschutz-Versuchstierverordnung).
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