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Qualitätsbegriff „Bergerzeugnis“ kommt

In Deutschland können künftig Lebensmittel mit dem Begriff „Bergerzeugnis“ beworben werden. Der Bundestag stimmte am vergangenen Donnerstag (12.11.) ohne Aussprache der Novelle zum Lebensmittelspezialitätengesetz zu. Demnach dürfen Lebensmittel, deren Rohstoffe aus den Bergen stammen und dort verarbeitet werden, als „Bergerzeugnis“ gekennzeichnet werden.
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Von Seiten der Europäischen Union war diese Möglichkeit bereits im Jahr 2012 im Zuge der Novellierung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeführt worden. Bergbauern soll mit der Angabe "Bergerzeugnis" auf ihren Produkten ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt werden, um den Nachteilen „Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt", heißt es zur Begründung. Für Milch und Eier sowie Nektar und Pollen gilt, dass diese in Berggebieten erzeugt worden sein müssen. Nach den Mindestanforderungen für Fleisch müssen die Tiere in den Gebieten aufgezogen worden sein. Zu Futtermitteln wird geregelt, dass zumindest die Hälfte aus entsprechenden Regionen stammen muss. Der Qualitätsbegriff soll auch für Erzeugnisse aus Berggebieten gelten, wenn diese außerhalb solcher Regionen verarbeitet werden. Die Verarbeitung muss aber im Umkreis von 30 km um das betreffende Gebiet stattfinden. Mit dem Änderungsgesetz werden auch Anpassungen im Hinblick auf das Gütezeichen „Geschützte traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) vorgenommen. So wird das Verfahren der Antragstellung auf die Registrierung eines Namens als g.t.S wie im EU-Recht nun als Antragsverfahren bezeichnet. Zusätzlich wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) für eine Löschung von eingetragenen Spezifikationen ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass Einsprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bei der BLE einzulegen sind. Ebenfalls neu in das Lebensmittelspezialitätengesetz aufgenommen wird eine Verbotsnorm zum Schutz der eingetragenen g.t.S-Bezeichnungen. Schließlich wird ein neuer Bußgeldtatbestand für den Fall geschaffen, dass ein Hersteller vor der erstmaligen Vermarktung einer garantiert traditionellen Spezialität diese nicht auf die Einhaltung der Produktspezifikation hat kontrollieren lassen.
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