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Rechtsfragen rund um die Agrarförderung: Neues Urteil zur Beweislast im Beihilferecht

Das „Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen“ (Marktorganisationsgesetz - MOG) regelt unter anderem die Beweisführung in der Agrarförderung.
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Die Beweislast für die richtigen Angaben liegt beim Antragsteller. Das heißt für betroffenen Schäfer oft genug Rechtsstreitigkeiten, weil sie die verrücktesten Anschuldigungen entkräften müssen. Beispiel: Im Verfahren von Theo Burbach (die Schafzucht berichtete) sollte eine Fläche nicht beihilfefähig sein, weil es eine Hanglage sei. Die Fläche wurde aber jedes Jahr mit gewöhnlichen Maschinen gemäht. Selbst wenn es ein Steilhang gewesen wäre, gibt es kein Gesetz, das die Beihilfe ausschließt. Oft können die Schäfer die Förderfähigkeit nicht oder nicht mehr beweisen. Wenn der Prüfergebnis einer Flächenkontrolle beim Gericht landet, sind schon Jahre vergangen. Im Nachhinein kann kein Schäfer mehr den Zustand bei der Prüfung glaubhaft machen. Selbst für einen Sachverständigen ist das sehr schwer. Folge: Gerichtsverfahren wurden trotz offensichtlich falscher Prüfergebnisse verloren, weil der Bewirtschafter (der Schäfer) das Gegenteil nicht beweisen konnte. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Leipzig ein inzwischen rechtskräftiges Urteil gefällt, dass die Schäfer erheblich entlastet. Die Kammer befand die Beweisaufnahme durch die Prüfer einer Cross-Compliance-Kontrolle für unzulänglich. Das ist nicht neu und wurde schon häufiger in Gerichtsverhandlungen gehört. Die Richter verlangten aber in diesem Fall vom Antragsteller nicht, die Beihilfefähigkeit für die Gesamtfläche zu beweisen. Sie sprachen dem Landwirt die Prämie zu. Die von den Prüfern vorgelegten Beweise seien nicht ausreichend, um die Förderung zu kürzen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ findet hoffentlich vor den Gerichten in Zukunft mehr Verbreitung.
Günther Czerkus
Bundesverband Berufsschäfer
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