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Neuregelung zur Schlachtung von Freilandrindern

Ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder dürfen künftig mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch im Haltungsbetrieb für den menschlichen Verzehr und Verkauf geschlachtet werden; eine zugelassene Schlachtstätte muss dafür nicht auf dem Hof vorhanden sein.
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Diese nationale Ausnahmeregelung zum EU-Lebensmittelhygienerecht hat der Bundesrat jetzt beschlossen. Der Transport ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder in einen Schlachthof sei aufgrund der Wildheit der Tiere ohne eine Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich sowie wirtschaftlich untragbar und für die Transporteure gefährlich. Die Regelung ist allerdings beschränkt auf einzelne Rinder und eine maximale Dauer von 1 Std. für den Transport der Schlachtkörper in einen Schlachthof. Lebensmittelunternehmer müssen sich der Verordnung zufolge auf zwei neue Informationspflichten einstellen, ➜➜eine einmalige Antragspflicht zur grundsätzlichen Ermöglichung der Schlachtung im Haltungsbetrieb und ➜➜eine anlassbezogene Meldepflicht zwecks Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei jeder einzelnen Schlachtung. Die damit verbundenen voraussichtlichen Bürokratiekosten in Höhe von 7,58 Euro pro Betrieb für die einmalige Genehmigung und 2,48 Euro pro Schlachtung werden, so der Bundesrat, durch Kostenentlastungen ausgeglichen, die durch die Schlachtung der Tiere auf dem Haltungsbetrieb entstehen. Entsprechend dem EU-Lebensmittelhygienerecht sind Schlachttiere grundsätzlich lebend zu einer Schlachtstätte zu transportieren und dort zu schlachten. Eine Ausnahme davon gab es bislang lediglich für Farmwild und Bisons. Diese durften z. B. im Gehege geschossen werden, um Qualitätsverluste beim Fleisch zu vermeiden. AgE
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