Neuregelung zur Schlachtung von Freilandrindern
Ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder dürfen künftig mit Genehmigung der zuständigen
Behörde auch im Haltungsbetrieb
für den menschlichen Verzehr und Verkauf geschlachtet
werden; eine zugelassene Schlachtstätte muss dafür nicht auf dem Hof vorhanden sein.
- Veröffentlicht am
Diese nationale Ausnahmeregelung
zum EU-Lebensmittelhygienerecht
hat der Bundesrat
jetzt beschlossen. Der
Transport ganzjährig im Freiland
gehaltener Rinder in einen
Schlachthof sei aufgrund
der Wildheit der Tiere ohne
eine Beeinträchtigung der
Fleischqualität oft nicht möglich
sowie wirtschaftlich untragbar
und für die Transporteure
gefährlich. Die Regelung
ist allerdings beschränkt auf
einzelne Rinder und eine maximale
Dauer von 1 Std. für
den Transport der Schlachtkörper
in einen Schlachthof.
Lebensmittelunternehmer
müssen sich der Verordnung
zufolge auf zwei neue Informationspflichten
einstellen,
➜➜eine einmalige Antragspflicht
zur grundsätzlichen
Ermöglichung der Schlachtung
im Haltungsbetrieb und
➜➜eine anlassbezogene Meldepflicht
zwecks Durchführung
der Schlachttieruntersuchung
bei jeder einzelnen
Schlachtung.
Die damit verbundenen voraussichtlichen
Bürokratiekosten
in Höhe von 7,58 Euro
pro Betrieb für die einmalige
Genehmigung und 2,48 Euro
pro Schlachtung werden, so
der Bundesrat, durch Kostenentlastungen
ausgeglichen,
die durch die Schlachtung der
Tiere auf dem Haltungsbetrieb
entstehen.
Entsprechend dem EU-Lebensmittelhygienerecht
sind
Schlachttiere grundsätzlich
lebend zu einer Schlachtstätte
zu transportieren und dort zu
schlachten. Eine Ausnahme
davon gab es bislang lediglich
für Farmwild und Bisons. Diese
durften z. B. im Gehege geschossen
werden, um Qualitätsverluste
beim Fleisch zu
vermeiden. AgE
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