Beitragserhöhung Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Leider keine Hilfe zu erwarten
Um auf die aktuellen Probleme
mit erheblichen Beitragssteigerungen
zur Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft
(LBG) aufmerksam
zu machen, sandte die VDL gemeinsam
mit BDZ, BLW und
WDL im September 2011 nachfolgendes
Schreiben an die
Bundesministerin für Arbeit
und Soziales, Dr. Ursula von
der Leyen, und an die Bundesministerin
für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Ilse Aigner:
- Veröffentlicht am
„Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
im Mai wurden die Beitragsbescheide
der Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Mittel-
und Ostdeutschlands verschickt,
in denen erstmals der
Beitrag auf der Grundlage des
Arbeitsbedarfes und des Unfallrisikos
erhoben wurde. Der vollzogene
Wechsel des Beitragssystems
führte bei Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben
sowie bei
landwirtschaftlichen Gehegehaltungen
zu erheblichen Beitragssteigerungen
(z. T. wurden
zwanzigfach höhere Zahlbeträge
gegenüber dem Vorjahr bei gleicher
wirtschaftlicher Grundlage
erhoben).
Bei der schwierigen Erlössituation
in vielen Betrieben sind die
nun beschiedenen Beitragshöhen
der Berufsgenossenschaft als
auch der landwirtschaftlichen
Krankenkasse sowohl für Schaf-,
Ziegen- und landwirtschaftliche
Gehegehalter im Haupt- als auch
im Nebenerwerb kaum noch zu
leisten. Viele haben uns daraufhin
signalisiert, dass unter diesen
Bedingungen die Tierhaltung
wirtschaftlich nicht mehr fortgeführt
werden kann.
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten
Schaffung eines
einheitlichen Bundesträgers für
landwirtschaftliche Sozialversicherungen
möchten wir Ihnen
unsere Argumente darlegen.
Ehemals wurden die landwirtschaftlichen
Betriebe nach der
potentiellen Ertragsfähigkeit der
bewirtschafteten Acker- bzw.
Grünlandfläche (mit einem Abschlag
für viehlose Betriebe)
bzw. die Schafhalter nach dem
gehaltenen Viehbestand veranlagt.
Letzteres war notwendig,
da Schafhalter zum einen oft
„Fremdflächen“ nutzen und zum
anderen als (politisch gewollte)
extensive Wirtschafter in diesem
Veranlagungssystem benachteiligt
werden.
Die nun erfolgte bzw. vorgesehene
Umstellung des Veranlagungssystems
führt zu einer Entsolidarisierung
zwischen den
Landwirten. Die Unfalllast wird
dem Produktionsverfahren zugeordnet
und soll durch Beiträge
des entsprechenden Produktionsverfahrens
aufgebracht werden.
Die potentielle Leistungsfähigkeit
der landwirtschaftlichen
Betriebe spielt bei dieser Betrachtung
– im Gegensatz zu
anderen sozialen Sicherungssystemen
– keine Rolle mehr. Es
wird bei dem nun gewählten Ansatz
auch nicht der reale Arbeitskraftbesatz
und damit das wirkliche
potentielle Unfallrisiko im
Betrieb berücksichtigt. Das gewählte
System führt am Ende zu
einer höheren Belastung der
Landwirte auf schlechteren
Standorten, mit extensiver Wirtschaftsweise
sowie von Landwirten
mit einem hohen Innovationsgrad
bzw. hoher Arbeitsproduktivität.
Besonders deutlich wird dies
beim Produktionsverfahren
„Grünland“, wo z. B. in der LBG
Mittel- und Ostdeutschland
1,108 Mio. ha in einem Produktionsverfahren
zusammengefasst
wurden. Somit werden Flächen,
die in Naturschutz- bzw. Kulturlandschaftspflegeprogrammen
in der Regel extensiv bewirtschaftet
werden, gleich veranlagt
wie Intensivgrünland. Als ein
wesentlicher Grund dafür wurde
genannt, dass die zur Verfügung
stehenden mehrfach genutzten
Daten (z. B. aus den Agraranträgen)
keine weitere Differenzierung
erlauben. Die Nutzung
von vorhandenen Daten ist ein
Gebot der Zeit, jedoch sollten
diese dann auch in entsprechender
Struktur vorliegen. Hier sei
auch angemerkt, dass Schafund
Ziegenhaltung in einem
Produktionsverfahren veranlagt
werden, obwohl es enorme arbeitswirtschaftliche
Unterschiede
in der Landschaftspflege (oft
auch mit Ziegen) und der Milchgewinnung
bzw. Milchgewinnung
und -verarbeitung gibt.
Durch das Primat der Produktionsverfahren
werden Verfahren,
bei denen eine Vielzahl Nebenerwerbslandwirte
tätig sind,
mit den nach Aussagen der LBG
vergleichsweise höheren Unfallkosten
dieser Berufskollegen belastet.
Wenn es politischer Wille
ist, Nebenerwerbslandwirte über
die Berufsgenossenschaft zu versichern,
so wäre eine Verteilung
deren Kosten auf alle Benutzer
aus unserer Sicht angeraten.
Sonst kann es passieren, dass
Haupterwerbsbetriebe sich solch
ein Produktionsverfahren nicht
mehr „leisten“ können.
Zudem wäre, wenn eine Erfassung
des Arbeitskräftebesatz der
Betriebe nicht möglich ist, über
die Einführung einer Größendegression
nachzudenken. Damit
könnte wenigstens eine genauere
Abbildung der tatsächlichen Gegebenheit
ermöglicht werden.
Auch sind bei Pauschalierungen
aktuelle Arbeitszeitbedarfszahlen
sowie eine korrekte Zuordnung
des Arbeitskraftbedarfes
Voraussetzung für eine korrekte
Veranlagung zu Grunde zu legen.
Hier sehen wir im Gutachten
von Prof. Dr. Bahrs für die
LBG Mittel- und Ostdeutschland
derzeit auch methodische
Schwächen.
Wie sich die Situation nun für
uns und für viele Schafhalter
Ostdeutschlands darstellt, haben
wir am Beispiel eines Schafhalters
in einem Artikel formuliert,
den wir Ihnen hiermit zur
Kenntnis geben.
Wir haben diese Kritikpunkte
dem Vorstand und der Geschäftsführung
der LBG Ost- und Mitteldeutschlands
vorgebracht,
geben Sie Ihnen auch im Hinblick
auf die Schaffung eines
Bundesträgers zur Kenntnis und
bitten Sie, diese bei eventuell
vorgesehenen Gesetzesänderungen
zu beachten.“
Auf dieses Schreiben erhielten die Verbände folgendes Antwortschreiben aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Sehr geehrte Herren, für Ihr Schreiben an Bundesministerin Dr. von der Leyen zur Frage der Beitragserhöhung in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung danke ich auch im Namen von Frau Ministerin. Sie hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Für Ihre Enttäuschung über die gestiegenen Versicherungsbeiträge habe ich großes Verständnis: Der Beitragsanstieg bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland beruht auf verschiedenen Ursachen. Sie greifen in Ihrem Schreiben den veränderten Beitragsmaßstab auf, den Ihre Berufsgenossenschaft nunmehr zugrunde legt. Die Neugestaltung des Beitragsrechts entspricht grundsätzlich dem Willen des Gesetzgebers. Dem bisherigen Recht genügte es, wenn das Unfallrisiko bei der Beitragsberechnung ausreichend berücksichtigt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus dem Jahr 2007 wurden jedoch die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, ihr Beitragsrecht weiterzuentwickeln. Sie sind jetzt gehalten, das Unfallrisiko insbesondere durch Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen. Die Anforderung zur Berücksichtigung des Unfallrisikos ist somit verstärkt worden. Hierzu zählt auch die Beachtung der Tiergefahr, die darin besteht, dass Tiere Menschen verletzen oder etwa infizieren können. Allerdings hat der Gesetzgeber dieser Verstärkung zugleich eine Grenze gesetzt: Ein angemessener sozialer Ausgleich ist sicherzustellen. Der Risikogedanke soll damit zwar gegenüber dem bislang vorherrschenden Solidargedanken gestärkt werden, er soll diesen aber nicht verdrängen. Die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags obliegt der Selbstverwaltung. Ihr verbleiben damit Freiheiten. Die eine Berufsgenossenschaft lässt dem Solidargedanken mehr Raum als die andere. Die Selbstverwaltung Ihrer Berufsgenossenschaft hat sich für eine sehr starke Betonung des Risikogedankens entschieden und dies entsprechend mit Genehmigung des aufsichtführenden Bundesversicherungsamts in ihrer Satzung verankert. Zwingend ist diese Entscheidung nicht, aber es steht mir nicht zu, sie zu beanstanden. Das Ministerium hat auch nicht Befugnis, dem Bundesversicherungsamt als der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Weisungen zu erteilen. Die Festlegung eines konkreten Beitragsmaßstabes wird auch im Falle der Schaffung eines einheitlichen Bundesträgers allein der Satzungsautonomie der Selbstverwaltung sowie der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterliegen. Ich bedauere, Ihnen daher an dieser Stelle nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen Dr. Annette Niederfranke Staatssekretärin“
Ein ähnliches Schreiben ging aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium ein:
„Sehr geehrte Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem es Ihnen um den Beitragsmaßstab der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD) geht. Berechnungsgrundlage für die Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind den gesetzlichen Vorgaben das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein vergleichbarer Maßstab. Der Beitrag wird also grundsätzlich in Abhängigkeit von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. des Umfangs der Bewirtschaftung bemessen. Die konkreten Vorgaben für die Beitragsbemessung werden von der Selbstverwaltung der einzelnen LBG festgelegt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verpflichtet worden, den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung ihrer Beitragsberechnungsgrundlagen Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Dieser Verpflichtung entsprechend wendet die LBG MOD seit dem Jahr 2011 einen neuen Beitragsmaßstab an. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen damit öffentliche Aufgaben im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung in eigener Verantwortung. Hierfür bilden die Sozialgesetzgebung und die autonome Rechtsetzung der Sozialversicherungsträger die rechtlichen Grundlagen. Die Festlegung des neuen Beitragsmaßstabes erfolgte auf der Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens im Rahmen dieser Selbstverwaltung durch entsprechende Satzungsregelungen. Die ordnungsgemäße, Recht und Gesetz entsprechende Erledigung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger wird durch die staatliche Aufsicht überwacht. Die Satzungsregelungen zur Änderung der Berechungsgrundlagen für die Beiträge bedurften daher der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung wurde durch das zuständige Bundesversicherungsamt am 8. April erteilt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann hingegen weder auf die Satzungsregelung noch auf die Entscheidungen zur Beitragshöhe im Einzelfall Einfluss nehmen, da die LBG MOD weder Aufsicht noch seinen Weisungen untersteht. Im Falle der Schaffung eines Bundesträgers entstünde eine völlig neue Solidargemeinschaft. Die Selbstverwaltung dieser neuen LBG müsste für die Solidargemeinschaft auf der Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens einen neuen Beitragsmaßstab konzipieren. Damit muss letztlich die Selbstverwaltung auch für den Bundesträger Festlegungen zu den einzelnen Elementen eines Beitragsmaßstabs (Risikogruppen, Degressionsfaktoren, Grund- und Mindestbeiträge etc.) treffen. Eine von Ihnen gewünschte Einflussnahme auf die autonomen Entscheidungen der Selbstverwaltungsgremien kann ich Ihnen daher nicht in Aussicht stellen. Mit freundlichen Grüßen Ilse Aigner“
Bewertung: Aus Sicht der Verbände sind die beiden Antwortschreiben nicht als sonderlich aufbauend einzustufen, sondern signalisieren vielmehr Verständnis für die vorgenommene Änderung; wieder ein Zeichen dafür, dass die kleinen Wiederkäuer der Politik nicht wirklich am Herzen zu liegen scheinen.
VDL
Auf dieses Schreiben erhielten die Verbände folgendes Antwortschreiben aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Sehr geehrte Herren, für Ihr Schreiben an Bundesministerin Dr. von der Leyen zur Frage der Beitragserhöhung in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung danke ich auch im Namen von Frau Ministerin. Sie hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Für Ihre Enttäuschung über die gestiegenen Versicherungsbeiträge habe ich großes Verständnis: Der Beitragsanstieg bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland beruht auf verschiedenen Ursachen. Sie greifen in Ihrem Schreiben den veränderten Beitragsmaßstab auf, den Ihre Berufsgenossenschaft nunmehr zugrunde legt. Die Neugestaltung des Beitragsrechts entspricht grundsätzlich dem Willen des Gesetzgebers. Dem bisherigen Recht genügte es, wenn das Unfallrisiko bei der Beitragsberechnung ausreichend berücksichtigt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus dem Jahr 2007 wurden jedoch die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, ihr Beitragsrecht weiterzuentwickeln. Sie sind jetzt gehalten, das Unfallrisiko insbesondere durch Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen. Die Anforderung zur Berücksichtigung des Unfallrisikos ist somit verstärkt worden. Hierzu zählt auch die Beachtung der Tiergefahr, die darin besteht, dass Tiere Menschen verletzen oder etwa infizieren können. Allerdings hat der Gesetzgeber dieser Verstärkung zugleich eine Grenze gesetzt: Ein angemessener sozialer Ausgleich ist sicherzustellen. Der Risikogedanke soll damit zwar gegenüber dem bislang vorherrschenden Solidargedanken gestärkt werden, er soll diesen aber nicht verdrängen. Die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags obliegt der Selbstverwaltung. Ihr verbleiben damit Freiheiten. Die eine Berufsgenossenschaft lässt dem Solidargedanken mehr Raum als die andere. Die Selbstverwaltung Ihrer Berufsgenossenschaft hat sich für eine sehr starke Betonung des Risikogedankens entschieden und dies entsprechend mit Genehmigung des aufsichtführenden Bundesversicherungsamts in ihrer Satzung verankert. Zwingend ist diese Entscheidung nicht, aber es steht mir nicht zu, sie zu beanstanden. Das Ministerium hat auch nicht Befugnis, dem Bundesversicherungsamt als der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Weisungen zu erteilen. Die Festlegung eines konkreten Beitragsmaßstabes wird auch im Falle der Schaffung eines einheitlichen Bundesträgers allein der Satzungsautonomie der Selbstverwaltung sowie der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterliegen. Ich bedauere, Ihnen daher an dieser Stelle nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen Dr. Annette Niederfranke Staatssekretärin“
Ein ähnliches Schreiben ging aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium ein:
„Sehr geehrte Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem es Ihnen um den Beitragsmaßstab der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD) geht. Berechnungsgrundlage für die Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind den gesetzlichen Vorgaben das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein vergleichbarer Maßstab. Der Beitrag wird also grundsätzlich in Abhängigkeit von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. des Umfangs der Bewirtschaftung bemessen. Die konkreten Vorgaben für die Beitragsbemessung werden von der Selbstverwaltung der einzelnen LBG festgelegt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verpflichtet worden, den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung ihrer Beitragsberechnungsgrundlagen Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Dieser Verpflichtung entsprechend wendet die LBG MOD seit dem Jahr 2011 einen neuen Beitragsmaßstab an. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen damit öffentliche Aufgaben im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung in eigener Verantwortung. Hierfür bilden die Sozialgesetzgebung und die autonome Rechtsetzung der Sozialversicherungsträger die rechtlichen Grundlagen. Die Festlegung des neuen Beitragsmaßstabes erfolgte auf der Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens im Rahmen dieser Selbstverwaltung durch entsprechende Satzungsregelungen. Die ordnungsgemäße, Recht und Gesetz entsprechende Erledigung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger wird durch die staatliche Aufsicht überwacht. Die Satzungsregelungen zur Änderung der Berechungsgrundlagen für die Beiträge bedurften daher der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung wurde durch das zuständige Bundesversicherungsamt am 8. April erteilt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann hingegen weder auf die Satzungsregelung noch auf die Entscheidungen zur Beitragshöhe im Einzelfall Einfluss nehmen, da die LBG MOD weder Aufsicht noch seinen Weisungen untersteht. Im Falle der Schaffung eines Bundesträgers entstünde eine völlig neue Solidargemeinschaft. Die Selbstverwaltung dieser neuen LBG müsste für die Solidargemeinschaft auf der Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens einen neuen Beitragsmaßstab konzipieren. Damit muss letztlich die Selbstverwaltung auch für den Bundesträger Festlegungen zu den einzelnen Elementen eines Beitragsmaßstabs (Risikogruppen, Degressionsfaktoren, Grund- und Mindestbeiträge etc.) treffen. Eine von Ihnen gewünschte Einflussnahme auf die autonomen Entscheidungen der Selbstverwaltungsgremien kann ich Ihnen daher nicht in Aussicht stellen. Mit freundlichen Grüßen Ilse Aigner“
Bewertung: Aus Sicht der Verbände sind die beiden Antwortschreiben nicht als sonderlich aufbauend einzustufen, sondern signalisieren vielmehr Verständnis für die vorgenommene Änderung; wieder ein Zeichen dafür, dass die kleinen Wiederkäuer der Politik nicht wirklich am Herzen zu liegen scheinen.
VDL
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