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Betriebsprämienregelung: VDL-Gespräch im Ministerium

Erfolgreich hatte die VDL unter Einbindung von Rechtsanwalt Dr. Winkelmüller vor dem Europäischen Gerichtshof die Nutzbarkeit für Zahlungsansprüche von Naturschutzflächen erstritten.
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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte daher u. a. die VDL zu einer Unterredung zu dem Thema „Betriebsprämienregelung, spezielle Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-61/09“ eingeladen, um die Konsequenzen zu beleuchten. Folgende Ergebnisse lassen sich zusammenfassen:

- Das BMELV bewertet das Urteil des Europäischen Gerichtshofes als sehr positiv, und es sei auch so vom BMELV erwünscht gewesen. Wichtig sei festzustellen, welche Konsequenzen es für die laufende Anwendung der GAP und für die GAP-Ausgestaltung bis 2020 haben werde.

- In der Konsequenz aus dem Urteil wies das BMELV darauf hin, dass die Feststellung der Förderfähigkeit nicht ausschließlich auf die Zweckbestimmung der landwirtschaftlichen Nutzung abgestellt sei. Es sei vielmehr entscheidend, dass es sich objektiv um eine landwirtschaftliche Fläche handele. So besage das Urteil u. a., dass es unschädlich sei, wenn eine Vergütung für Auflagen für den Leistungserbringer gezahlt wird oder die Fläche entgeltlich zur Verfügung steht.

- Das BMELV fasste die Ergebnisse aus der Bund-Länder-Sitzung vor wenigen Tagen mit dem Hinweis wie folgt zusammen: 1. Von Länderseite wurde einhellig die Feststellung getroffen, dass die von EuGH festgestellte Auslegung zur Förderfähigkeit der betroffenen Flächen bislang auch bei den Ländern gängige Praxis gewesen sei. 2. Schwierigkeiten hätten sich nur bei Grenzflächen ergeben. 3. Mit dem Urteil sei nun mehr Klarheit geschaffen worden. 4. Einig sei man sich darüber, dass mit dem Urteil die Möglichkeit geschaffen worden sei, eine neue bzw. weitreichendere Auslegung über die Förderfähigkeit der Flächen insbesondere für GAP 2014 bis 2020 vorzunehmen. So könne eine neue Definition der förderfähigen Flächen vorgenommen werden.

- Dem BMELV liegen keine Informationen darüber vor, 1. wie viele Streitfälle (Anzahl Betriebe wie auch gesamtes betroffenes Flächenvolumen) noch im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil anhängig sind und 2. wie viele Anträge aufgrund der bisher unterschiedlichen Rechtsauffassung abgelehnt wurden, ohne dass der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt hat.

- Das BMELV konnte keinen Hinweis darauf geben, ob man von dem Urteil eine Ableitung für andere Grenzfälle treffen kann (wie z.B. Flugplätze).

- Das BMELV sagte auf Bitte u. a. der VDL zu, als Konsequenz auf das Urteil u. a. die VDL zu einer erneuten Besprechung für das zeitige Frühjahr 2011 einzuladen, um dort u. a. Vorschläge zur Neuformulierung bzw. Ergänzungen insbesondere zur Definition als Konsequenz aus dem Gerichtsurteil der „förderfähigen Flächen“ zu erarbeiten und dann der EUKommission zuzuleiten. Diese Ergebnisse sollten dann so rechtzeitig der EU-Kommission zugeleitet werden, damit sie möglichst Eingang in den ersten Entwurf finden. Aus VDL-Sicht wurde der Vorschlag unterbreitet, zukünftig eine Differenzierung nach Ackerflächen, Wald, Grünland sowie „Flächen von hohem gesellschaftlichen Wert“ einzuführen, unter die u. a. die von der Schafhaltung gepflegten und alle anderen relevanten Flächen gefasst werden könnten. Das BMELV sah hier das Problem der Definition bzw. ob folglich Brüssel diese allgemeine Formulierung zulassen würde.Das Gesprächsangebot des BMELV für GAP bis 2020 im zeitigen Frühjahr 2011 ist sehr wichtig und wird in jedem Falle begrüßt.

- Erfreulich ist, dass die Bundesländer das EuGH-Urteil umsetzen werden. Damit wird indirekt u. a. die gesellschaftliche Leistung der Schafhaltung anerkannt. Um das Thema weiterhin effektiv zu behandeln ist es wichtig, zu erfahren, wo es noch Fragen gibt bzw. wer möglicherweise der Meinung ist, dass seine beantragten Flächen doch nach dem Urteil hätten bewilligt werden müssen. Günther Czerkus (E-Mail: czerkus@ eifel-lamm.de) hat sich bereit erklärt, diese Problemfälle entgegenzunehmen. Im jeweiligen Einzelfall ist dann zu prüfen, ob rechtliche Schritte sinnvoll erscheinen. Jedoch auch wenn diese sich möglicherweise nach Ablauf der Frist nicht mehr lohnen sollten, ist die Rückmeldung wichtig für Überlegungen zur GAP-Ausgestaltung bis 2020. So ist es von Verbandsseite wichtig zu wissen,

- bei welchen Flächen bzw. Bewuchs gab es Probleme (qualitative Erfassung),

- wie groß ist die Fläche, die fragwürdig bzw. strittig ist (quantitative Erfassung) Informationsaustausch vor der Antragstellung Es bietet sich sicherlich an, rechtzeitig vor der neuen Antragstellung (z.B. März 2011) die Vertreter der Landesverbände, des BMELV sowie der Landesregierungen zu einer Arbeitssitzung einzuladen, um alle anstehenden Fragen u. a. in Zusammenhang mit den Konsequenzen aus dem Gerichtsurteil zu besprechen. Einzubinden wären Vertreter des BMELV (Dr. Wolfgarten, Dr. Schneider, Dr. Geldermann, Dr. Müller), Landesregierungen wie auch BLE (Frau Grabarse). Zu klären ist, ob BMELV oder VDL oder die Verbände gemeinsam einladen sollten. VDL
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