Klage abgewiesen: Die Elektronische Einzeltierkennzeichnung ist rechtsgültig
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat am 17. Oktober das Urteil im so genannten Ohrmarkenprozess veröffentlicht: Die Klage von Schäfermeister Herbert Schaible gegen die EU-Verordnung wurde abgewiesen.
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Als Begründung, warum die Klage abgewiesen wurde und damit die Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen rechtsgültig ist, teilte der EuGH in seiner Pressemitteilung mit: „Durch den Erlass dieser Maßnahme, die der besseren Vorbeugung von Tierseuchen dient, hat der Gesetzgeber
weder die unternehmerische Freiheit der Tierhalter verletzt
noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
Ausführlich wird in der Pressemitteilung dann auf das Urteil im einzelnen eingegangen:
Bis zu dem schweren Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (in Großbritannien) im Jahr 2001 mussten die Schaf- und Ziegenhalter ihre Tiere lediglich mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen, die die Zuordnung zu ihrem Betrieb ermöglichte. Zudem mussten sie ein Register mit Angaben über die Gesamtzahl der in jedem Jahr in ihrem Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen führen.
Während dieser Tierseuche mussten wegen nicht gekennzeichneter Schafe und fehlender Rückverfolgbarkeit systematische Schlachtungen von mehreren Millionen Tieren durchgeführt werden, nur um danach festzustellen, dass viele von ihnen nicht infiziert waren. Innerhalb der Union mussten verschiedene Beschränkungen und weltweit ein Verbot jeglicher Ausfuhr von Vieh, Fleisch und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich erlassen werden.
Um derartigen Tierseuchen besser vorzubeugen und das Funktionieren des Handels mit Schafen und Ziegen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, hat der Unionsgesetzgeber ein neues System eingeführt, wonach jedes Tier individuell durch zwei Kennzeichen gekennzeichnet werden muss, nämlich einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Vorrichtung. Letztere kann in
einer elektronischen Ohrmarke,
einem Bolustransponder,
einem elektronischen Transponder oder einem
elektronischen Kennzeichen an der Fessel bestehen.
Die Identität jedes einzelnen Tiers muss in einem Bestandsregister vermerkt werden. Außerdem sind die Bewegungen der aus dem Betrieb abgehenden Tiere in einem Begleitdokument aufzuzeichnen. Ferner hat jeder Mitgliedstaat ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank zur Erfassung aller in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe anzulegen und in regelmäßigen Abständen den Bestand der in diesen Betrieben gehaltenen Tiere zu ermitteln.
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