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Rechtsfragen

Zum Wildschadenersatz auf Streuobstwiesen

Bei einem „Obstgarten“ muss nur Wildschadenersatz geleistet werden, wenn dieser mit einer üblichen Schutzvorrichtung (Zaun) versehen ist. Bei einer Streuobstwiese sieht dies anders aus
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer Verlag
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