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Schafwolle: VDL kritisiert die Gesetze zum Umgang mit Wolle

Folgendes Schreiben sandte die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) am 5. April 2012 an Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner:
Veröffentlicht am
/ 1 Kommentar
Seit kurzem wird auch Schafwolle mit besonderer EU-Bürokratie belastet.
Seit kurzem wird auch Schafwolle mit besonderer EU-Bürokratie belastet.Dierichs
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„Sehr geehrte Bundesministerin Ilse Aigner, wir wenden uns mit einer großen Sorge an Sie, die den ohnehin geringen wirtschaftlichen Wert der deutschen Schafwolle als wertvollen Rohstoff zunichte machen wird. Wolle ist bekanntermaßen biologisch abbaubar, nachhaltig, atmungsaktiv, schwer entflammbar, isolierend und bindet Umweltschadstoffe, wie z.B. Formaldehyd, um nur einige positiven Eigenschaften zu nennen. Im Verwendungsbereich werden deutsche Wollen mit einer Feinheit von durchschnittlich 28 μm (grobe Wollen) in der Regel in der Bekleidungsindustrie eingesetzt und in sehr feinen Wollen aus z.B. Australien untergemischt. Aus diesem Grunde werden ca. 80 % der in deutschen Schäfereien produzierten Wollen über Wollhändler verkauft und ins Ausland zur Verarbeitung (waschen, kämmen, spinnen etc.) exportiert. Im Jahr 2010 wurden 51 950 t Rohwolle exportiert und 59 435 t Rohwolle importiert. 20 % der Wollen werden in Deutschland verarbeitet, meist direkt durch die Schäfereibetriebe oder Genossenschaften. Die Rohwolle muss leider wegen der hohen Auflagen in Deutschland und den damit nicht mehr betriebenen Wollwaschanlage zum Waschen ins benachbarte Belgien transportiert werden. Nach der EU-Verordnung 1069/2009 und 142/2011 ist Wolle als K3-Material eingestuft. Die Verordnung regelt den Transport sowie den Handel mit tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Auslegung der Verordnung stellt Wolle auf gleiches Niveau wie tierisches Blut und Kadaver. Folglich darf Rohwolle nur in speziellen Transportfahrzeugen transportiert werden, muss speziell gekennzeichnet sein und muss Zollkontrollen unterzogen werden. Diese Vorgehensweise geht weit über das erforderliche Maß zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit hinaus. Zudem ist auch keine Gefahr im Verzuge, die eine Krankheitsübertragung durch Wolle andeuten würde. Wenn diese übertriebene Forderung nicht schnellstmöglich ersatzlos gestrichen wird, ist ein Fortbestand der wollverarbeitenden Betriebe wirtschaftlich nicht mehr möglich. Damit würde auch der ohnehin schwierige Absatzmarkt von Schafwolle komplett zum Erliegen kommen, da die Auflagen zu kostenintensiv und daher nicht zu erfüllen sind. Die EU-Kommission will nun über Erleichterungen gegenüber der Wolle verarbeitende Textilindustrie durch die EUMitgliedsstaaten abstimmen lassen. Die Änderungen betreffen die Passagen in der VO 1069/2009 und VO 142/2011 sowie die Entscheidung 2007/275/EG. Die IWTO (International Wool Textile Organisation) sowie der IVGT (Industrieverband Veredelung, Garne, Gewebe, Technische Textilien e.V.) haben sich in der Vergangenheit intensiv für die Entschärfung der aktuellen Hygienevorschrift für den Handel mit Wolle innerhalb der EU eingesetzt. Die VDL befürwortet diesen Vorstoß ausdrücklich und bittet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) um Unterstützung in dieser Angelegenheit.“

Von Staatssekretär Dr. Robert Kloos, BMELV, erhielt der Vorsitzende der VDL, Carl Lauenstein, folgende Antwort:

„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, lieber Herr Lauenstein, für Ihr Schreiben vom 10. April 2012 an Bundesministerin Aigner und die Information über den Transport von unbehandelter Wolle und Haare, danke ich Ihnen. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Mitgliedsstaaten vorsieht. Das Inverkehrbringen von unbehandelter Wolle und Haaren von landwirtschaftlichen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i vorgenannter Verordnung zugelassen sind, soll innerhalb des Hoheitsgebiets ohne Einschränkung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zugelassen werden, sofern gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier von der Wolle oder den Haaren ausgehen. Trockene Wolle und Haare, die sicher abgeschlossen verpackt ist, sollten von Transportfahrzeugen, die von der Registrierung gemäß Artikel 23 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung ausgenommen sind, transportiert werden können, sofern die Transportfahrzeuge die Anforderungen der Ziffern 3 Buchstabe b und c von Kapitel IV des Anhangs IX dieser Verordnung erfüllen. Das bedeutet, dass geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen, wie Insekten, Nagern und Vögeln vorhanden und die Installation und Ausrüstung in hygienisch einwandfreiem Zustand sein müssen. Der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bietet eine Lösung für die Problematik beim Transport innerhalb von Deutschland. Ungeachtet dessen ist das gewerbsmäßige Abholen, Sammeln oder Befördern von tierischen Nebenprodukten nach § 7 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Transport nach Belgien müssten jedoch die für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Das bedeutet, dass zu diesem Zweck nur Transportmittel eines registrierten Unternehmers eingesetzt werden dürfen. Das BMELV wird die von IWTO und IVGT initiierten Vorschläge unterstützen.“
VDL
1 Kommentare
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  • User_MTU5MTA0Ng 01.07.2021 19:36
    Guten Abend, der Bericht ist nun von 2012, gibt es schon etwas aktuelleren. Für uns Wollverarbeiter sehr wichtig. Danke 😀
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