Schafwolle: VDL kritisiert die Gesetze zum Umgang mit Wolle
Folgendes Schreiben sandte
die Vereinigung Deutscher
Landesschafzuchtverbände
(VDL) am 5. April 2012 an
Bundeslandwirtschaftsministerin
Ilse Aigner:
- Veröffentlicht am
„Sehr geehrte Bundesministerin
Ilse Aigner,
wir wenden uns mit einer
großen Sorge an Sie, die den
ohnehin geringen wirtschaftlichen
Wert der deutschen Schafwolle
als wertvollen Rohstoff
zunichte machen wird. Wolle
ist bekanntermaßen biologisch
abbaubar, nachhaltig, atmungsaktiv,
schwer entflammbar, isolierend
und bindet Umweltschadstoffe,
wie z.B. Formaldehyd,
um nur einige positiven
Eigenschaften zu nennen.
Im Verwendungsbereich
werden deutsche Wollen mit
einer Feinheit von durchschnittlich
28 μm (grobe Wollen)
in der Regel in der Bekleidungsindustrie
eingesetzt und
in sehr feinen Wollen aus z.B.
Australien untergemischt.
Aus diesem Grunde werden
ca. 80 % der in deutschen Schäfereien
produzierten Wollen
über Wollhändler verkauft und
ins Ausland zur Verarbeitung
(waschen, kämmen, spinnen
etc.) exportiert. Im Jahr 2010
wurden 51 950 t Rohwolle exportiert
und 59 435 t Rohwolle
importiert. 20 % der Wollen
werden in Deutschland verarbeitet,
meist direkt durch die
Schäfereibetriebe oder Genossenschaften.
Die Rohwolle
muss leider wegen der hohen
Auflagen in Deutschland und
den damit nicht mehr betriebenen
Wollwaschanlage zum
Waschen ins benachbarte Belgien
transportiert werden.
Nach der EU-Verordnung
1069/2009 und 142/2011 ist
Wolle als K3-Material eingestuft.
Die Verordnung regelt
den Transport sowie den Handel
mit tierischen Nebenprodukten,
die nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmt
sind. Die Auslegung der
Verordnung stellt Wolle auf
gleiches Niveau wie tierisches
Blut und Kadaver. Folglich darf
Rohwolle nur in speziellen
Transportfahrzeugen transportiert
werden, muss speziell gekennzeichnet
sein und muss
Zollkontrollen unterzogen werden.
Diese Vorgehensweise geht
weit über das erforderliche
Maß zum vorsorglichen Schutz
der menschlichen Gesundheit
hinaus. Zudem ist auch keine
Gefahr im Verzuge, die eine
Krankheitsübertragung durch
Wolle andeuten würde. Wenn
diese übertriebene Forderung
nicht schnellstmöglich ersatzlos
gestrichen wird, ist ein Fortbestand
der wollverarbeitenden
Betriebe wirtschaftlich
nicht mehr möglich. Damit
würde auch der ohnehin
schwierige Absatzmarkt von
Schafwolle komplett zum Erliegen
kommen, da die Auflagen
zu kostenintensiv und daher
nicht zu erfüllen sind.
Die EU-Kommission will nun
über Erleichterungen gegenüber
der Wolle verarbeitende
Textilindustrie durch die EUMitgliedsstaaten
abstimmen
lassen. Die Änderungen betreffen
die Passagen in der VO
1069/2009 und VO 142/2011
sowie die Entscheidung
2007/275/EG.
Die IWTO (International
Wool Textile Organisation) sowie
der IVGT (Industrieverband
Veredelung, Garne, Gewebe,
Technische Textilien
e.V.) haben sich in der Vergangenheit
intensiv für die Entschärfung
der aktuellen Hygienevorschrift
für den Handel
mit Wolle innerhalb der EU
eingesetzt.
Die VDL befürwortet diesen
Vorstoß ausdrücklich und bittet
das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV)
um Unterstützung in dieser Angelegenheit.“
Von Staatssekretär Dr. Robert Kloos, BMELV, erhielt der Vorsitzende der VDL, Carl Lauenstein, folgende Antwort:
„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, lieber Herr Lauenstein, für Ihr Schreiben vom 10. April 2012 an Bundesministerin Aigner und die Information über den Transport von unbehandelter Wolle und Haare, danke ich Ihnen. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Mitgliedsstaaten vorsieht. Das Inverkehrbringen von unbehandelter Wolle und Haaren von landwirtschaftlichen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i vorgenannter Verordnung zugelassen sind, soll innerhalb des Hoheitsgebiets ohne Einschränkung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zugelassen werden, sofern gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier von der Wolle oder den Haaren ausgehen. Trockene Wolle und Haare, die sicher abgeschlossen verpackt ist, sollten von Transportfahrzeugen, die von der Registrierung gemäß Artikel 23 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung ausgenommen sind, transportiert werden können, sofern die Transportfahrzeuge die Anforderungen der Ziffern 3 Buchstabe b und c von Kapitel IV des Anhangs IX dieser Verordnung erfüllen. Das bedeutet, dass geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen, wie Insekten, Nagern und Vögeln vorhanden und die Installation und Ausrüstung in hygienisch einwandfreiem Zustand sein müssen. Der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bietet eine Lösung für die Problematik beim Transport innerhalb von Deutschland. Ungeachtet dessen ist das gewerbsmäßige Abholen, Sammeln oder Befördern von tierischen Nebenprodukten nach § 7 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Transport nach Belgien müssten jedoch die für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Das bedeutet, dass zu diesem Zweck nur Transportmittel eines registrierten Unternehmers eingesetzt werden dürfen. Das BMELV wird die von IWTO und IVGT initiierten Vorschläge unterstützen.“
VDL
Von Staatssekretär Dr. Robert Kloos, BMELV, erhielt der Vorsitzende der VDL, Carl Lauenstein, folgende Antwort:
„Sehr geehrter Herr Vorsitzender, lieber Herr Lauenstein, für Ihr Schreiben vom 10. April 2012 an Bundesministerin Aigner und die Information über den Transport von unbehandelter Wolle und Haare, danke ich Ihnen. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Mitgliedsstaaten vorsieht. Das Inverkehrbringen von unbehandelter Wolle und Haaren von landwirtschaftlichen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i vorgenannter Verordnung zugelassen sind, soll innerhalb des Hoheitsgebiets ohne Einschränkung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zugelassen werden, sofern gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier von der Wolle oder den Haaren ausgehen. Trockene Wolle und Haare, die sicher abgeschlossen verpackt ist, sollten von Transportfahrzeugen, die von der Registrierung gemäß Artikel 23 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung ausgenommen sind, transportiert werden können, sofern die Transportfahrzeuge die Anforderungen der Ziffern 3 Buchstabe b und c von Kapitel IV des Anhangs IX dieser Verordnung erfüllen. Das bedeutet, dass geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen, wie Insekten, Nagern und Vögeln vorhanden und die Installation und Ausrüstung in hygienisch einwandfreiem Zustand sein müssen. Der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bietet eine Lösung für die Problematik beim Transport innerhalb von Deutschland. Ungeachtet dessen ist das gewerbsmäßige Abholen, Sammeln oder Befördern von tierischen Nebenprodukten nach § 7 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Transport nach Belgien müssten jedoch die für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Das bedeutet, dass zu diesem Zweck nur Transportmittel eines registrierten Unternehmers eingesetzt werden dürfen. Das BMELV wird die von IWTO und IVGT initiierten Vorschläge unterstützen.“
VDL