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Abwehr von Wolfsangriffen

Gericht lehnt Bewaffnung ab

Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 3 A 58/21) hat am 6. September 2022 die Klage eines Schäfers abgewiesen, der zur Abwehr von Wolfsangriffen die waffenrechtliche Erlaubnis für eine Flinte (Kaliber 12) sowie eine Schießerlaubnis begehrt hatte.

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Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Schäfer (Wendelin Schmücker aus Winsen) ein waffenrechtliches Bedürfnis (Landesrecht – hier: § 8 Nr. 1 des Niedersächsischen Waffengesetzes) nicht nachgewiesen habe. Auch wenn der Kläger durch die Wolfsübergriffe wirtschaftlich betroffen sei, müsse dem Vorrang des Wolfsschutzes nach Europarecht sowie nach dem Bundesnaturschutzgesetz Rechnung getragen werden. Es sei auch zu beachten, dass das Land Niedersachsen nicht nur Präventionsmaßnahmen wie die Anschaffung von Herdenschutzhunden und die Aufstellung wolfsabweisender Zäune finanziell unterstütze, sondern auch finanziellen Ausgleich leiste, wenn Nutztiere gerissen würden.

Im Gerichtsverfahren hatte der Schäfer noch hilfsweise beantragt, ihm die Nutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten. Insoweit erging keine Sachentscheidung, da er nach Auffassung des Gerichtes diese Erlaubnis erst einmal bei der zuständigen Behörde stellen müsse.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Fortgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.



 

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