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Vermarktungsverbot für Schaf- und Ziegenmilch bei TSE-Verdacht

In der EU darf Schaf- und Ziegenmilch von Betrieben, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) stehen, nicht vermarktet werden.
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Das legt eine nun in Kraft getretene EU-Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter Arten von TSE fest, zu denen u. a. die Scrapie gehört. Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen des unter amtliche Überwachung gestellten Betriebes, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen laut den neuen EU-Vorschriften nur innerhalb des Betriebes verwendet werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Tier wahrscheinlich nicht in dem Betrieb infizierte, in dem es sich zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, kann die zuständige Behörde auch andere Haltungsbetriebe unter amtliche Überwachung stellen. Handelt es sich bei der bestätigten TSE um die klassische Traberkrankheit, dürfen Milch und Milchprodukte der zu beseitigenden Tiere nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden, außer für die Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebes.
AgE/Red.
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