Vermarktungsverbot für Schaf- und Ziegenmilch bei TSE-Verdacht
In der EU darf Schaf- und
Ziegenmilch von Betrieben,
die in Zusammenhang mit
einem Verdacht auf Transmissible
Spongiforme Enzephalopathien
(TSE) stehen,
nicht vermarktet werden.
- Veröffentlicht am
Das legt eine nun in Kraft getretene
EU-Verordnung zur Änderung
von Vorschriften zur
Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter Arten von
TSE fest, zu denen u. a. die
Scrapie gehört. Die Milch und
die Milcherzeugnisse der Schafe
und Ziegen des unter amtliche
Überwachung gestellten
Betriebes, die ab dem Zeitpunkt
des TSE-Verdachts bis
zum Vorliegen der Ergebnisse
der Bestätigungstests in diesem
Betrieb gehalten werden, dürfen
laut den neuen EU-Vorschriften
nur innerhalb des Betriebes
verwendet werden.
Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass sich das Tier wahrscheinlich
nicht in dem Betrieb
infizierte, in dem es sich zum
Zeitpunkt des TSE-Verdachts
befand, kann die zuständige
Behörde auch andere Haltungsbetriebe
unter amtliche Überwachung
stellen. Handelt es
sich bei der bestätigten TSE um
die klassische Traberkrankheit,
dürfen Milch und Milchprodukte
der zu beseitigenden Tiere
nicht zur Fütterung von Wiederkäuern
verwendet werden,
außer für die Fütterung von
Wiederkäuern innerhalb desselben
Betriebes.
AgE/Red.
AgE/Red.
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