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Gerichtsurteile | Landwirtschaftlicher Betrieb hat Vorrang

Erfolgreiche Klage gegen geplante Wohnbebauung

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich mit der Klage eines Landwirtes zu befassen, der gerichtlich gegen die Genehmigung einer an seinen Betrieb angrenzende Wohnbebauung vorging. Der Landwirt mit Bullenmast wehrte sich gegen die Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Dieses sollte auf dem Grundstück errichtet werden, das an seinen Betrieb angrenzte. Mit dieser Klage hatte er Erfolg.

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Das Gericht stufte die Baugenehmigung als Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ein. Die Grundstücke lägen in einem Dorfgebiet, und das Grundstück, das bebaut werden sollte, sei von der landwirtschaftlichen Nutzung massiv geprägt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gelte nicht nur für emittierende Betriebe, sondern auch für Bauvorhaben, die an solche Betriebe angrenzten.

Wenn ein geplantes Bauvorhaben dazu führe, dass ein Betrieb mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen müsse, sei das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Ausschluss der nachträglichen Lärmbelästigung

Ein Landwirt könne sich also auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes berufen, wenn die Auswirkungen seines Betriebes auf ein geplantes Bauvorhaben für dieses unzumutbar sein könnten. Die Zumutbarkeit der Immissionen richte sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nach der Eigenart des Baugebietes. Gerade in einem Dorfgebiet sei verstärkt auf landwirtschaftliche Betriebe Rücksicht zu nehmen.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen dürfe nicht dazu führen, dass ein Landwirt nachträglich zu lärmmindernden Maßnahmen verpflichtet werden könne. Im konkreten Fall würden die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, durch den landwirtschaftlichen Betrieb erheblich überschritten, dies vor allem – aber nicht nur – zur Nachtzeit. Vom Kläger könne eine Umstellung seiner Betriebsabläufe nicht verlangt werden.

Es komme auch nicht darauf an, ob der Bauherr des geplanten Wohnbauvorhabens bereit sei, höhere Immissionswerte in Kauf zu nehmen und ggf. sogar durch eine „Immissonsduldungsdienstbarkeit“ zu Gunsten des Landwirts grundbuchlich absichern zu lassen. Die Vorschriften des Baurechts dienten in erster Linie dem öffentlichen Interesse und stünden daher nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Ein bloßer Verzicht auf immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche gegenüber dem Landwirt sei daher nicht geeignet, um das Bauvorhaben zulässig werden zu lassen.

Somit war die Baugenehmigung auf die Klage des Landwirts hin im Ergebnis aufzuheben.

Hier können Sie die vollständige Entscheidung nachlesen.

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