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Blauzungenkrankheit - Stand 22.11.2023

Baden-Württemberg empfiehlt Impfung gegen BTV-Serotyp 8

Baden-Württemberg ist im Unterschied zu Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen immer noch Blauzungenvirus (BTV)-frei. Obwohl sich derzeit eine neue Variante der Blauzungenkrankheit insbesondere in den Niederlanden und Teilen Norddeutschlands rasant ausbreitet. "Wir müssen daher mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung die weitere Ausbreitung verhindern, um große Auswirkungen für unsere landwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am 21. November 2023.

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Leitenberger Photography/shutterstock.com
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Bei der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit ist die Impfung das Mittel der Wahl. Jedoch führt bei der BT die Impfung nur zu einer Serotyp-spezifischen Immunität, das heißt, es sind spezifische Impfstoffe für jeden einzelnen Serotyp erforderlich. Derzeit stehen in Europa für Impfungen gegen den Serotyp 3 keine Impfstoffe zur Verfügung. Die bisher in Deutschland verwendeten BTV-4/BTV-8-Impfstoffe wirken nicht gegen den neu aufgetretenen BTV Serotyp 3.

Neue Variante des Serotyps 8 in Frankreich und der Schweiz

Eine Impfung mit den bereits vorhandenen Impfstoffen ist in Baden-Württemberg dennoch sinnvoll, denn in Frankreich wurden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit vom BTV-Serotyp 8 gemeldet. Dabei sind insgesamt mehr als 1.300 Betriebe in 20 Departements betroffen. Die Krankheit verbreitet sich dort aktuell in nordöstliche Richtung und hat bereits die Schweiz erreicht. Bei dem Erreger soll es sich um eine neue Variante des Serotyp 8 handeln. Die derzeit verfügbaren BTV-8-Impfstoffe wirken auch gegen diese neue BTV-8-Variante.

Neben dem Risiko einer Verschleppung des neuen Serotyp 3 aus Norddeutschland bzw. aus den Niederlanden nach Baden-Württemberg besteht somit unverändert ein hohes Eintragsrisiko für den Serotyp 8 entlang der Grenze zu Frankreich und der Schweiz.

Ein erneuter Ausbruch der Blauzungenkrankheit in Baden-Württemberg hätte schwerwiegende Folgen für die tierhaltenden Landwirtschaftsbetriebe im gesamten Land. Bei einem Ausbruch müssten wieder Restriktionszonen mit einem Mindestradius von 150 Kilometer eingerichtet werden.

Drei Impfzonen sollen Freiheitsstatus sicherstellen

„Um einem erneuten Ausbruch bestmöglich vorzubeugen wurde Baden-Württemberg hierzu in drei Impfzonen mit unterschiedlich hoher Bezuschussung eingeteilt, um in besonders eintragsgefährdeten Bereichen durch eine höhere Bezuschussung der Impfungen eine möglichst hohe Impfquote zu erreichen. Das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg unterstützen auch weiterhin finanziell die Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit“, betonte Minister Hauk.

„Mit diesen Maßnahmen und der erweiterten Unterstützung in den Impfzonen 1 und 2 wollen wir den Freiheitstatus langfristig sicherstellen; deshalb rufen wir die Landwirtinnen und Landwirte im gesamten Land dazu auf, freiwillig ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen das Blauzungenvirus BTV 4 und 8 weiter zu impfen“, so Minister Hauk weiter.

Regelungen für den Tierverkehr

Zur Eindämmung der Seuchenausbreitung gilt unverändert, dass grundsätzlich nur korrekt geimpfte Tiere aus einem infizierten Gebiet verbracht werden dürfen. Derzeit stehen jedoch für den Serotyp 3 keine Impfstoffe zur Verfügung. Um den Tierverkehr zwischen den mit Serotyp 3 infizierten Gebieten sowie freien Ländern aufrechtzuerhalten und trotzdem eine Verschleppung in die seuchenfreien Gebiete zu verhindern, wurden die nachfolgenden Regelungen vereinbart:

  • Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen), die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind und die Bedingungen an die Verbringung aus infizierten Gebieten nicht erfüllen können, in BTV-freie Zonen in Deutschland, ist grundsätzlich möglich, sofern die Tiere mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien gegen Insektenangriffe geschützt und innerhalb dieses Zeitraums durch eine PCR-Untersuchung mit negativem Ergebnis untersucht wurden. Die Probennahme für die PCR-Untersuchung darf jedoch frühestens vierzehn Tage, nachdem die Tiere durch Insektizide oder Repellentien geschützt wurden, erfolgen.
  • Die direkte Verbringung von Schlachttieren aus infizierten Gebieten in außerhalb gelegene Schlachthöfe ist möglich, sofern im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde, die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet und die Schlachthöfe mindestens 48 Stunden vor dem Transport über die Lieferungen informiert werden.

 

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