Lebensmittelhygienerecht: VDL und BDZ kämpfen für Erleichterungen bei der Lebensmittelhygiene und Lammfleischvermarktung
Anlässlich einer Anhörung
im Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
(BMELV) in Bonn zu Änderungen
von Vorschriften des
gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
erläuterten
die VDL- und BDZ-Vertreter
ihre Änderungswünsche.
- Veröffentlicht am
VDL und BDZ waren vertreten
durch den stellvertretenden
Vorsitzenden des Landesverbandes
Bayerischer Schafhalter,
Friedrich Belzner, sowie
den VDL- und BDZ-Geschäftsführer
Dr. Stefan Völl.
Es wurde deutlich darauf
hingewiesen, dass ähnlich wie
für die Vermarktung von Geflügel
und Hasentieren auch für
die Schaf- und Ziegenhaltung
– als Bereiche, in denen die Direktvermarktung
traditionell
einen hohen Stellenwert einnimmt
– Sonderregelungen erforderlich
sind. VDL und BDZ
kritisierten, dass beispielsweise
die Zulässigkeit der Lebendbeschau
durch den Tierhalter bei
Vermarktungen in kleinem
Umfange mit Nachweis einer
„Kundigkeit“ im Lebensmittelhygienebereich
eine klare Benachteiligung
der Direktvermarktung
im Schaf- und Ziegensektor
darstelle. Diese
„Kundigkeit“ kann auch vom
Schaf- und Ziegenhalter erlangt
werden, wenn dies nicht
schon über den Ausbildungsnachweis
vorliegt.
Das BMELV wies darauf hin,
dass diese Forderung sehr wohl
berechtigt sei; diese Ausdehnung
jedoch einer Änderung
des EU-Rechtes bedarf, was
von Seiten des BMELV an die
EU-Kommission entsprechend
weiter getragen wird.
Die VDL- und BDZ-Vertreter
begrüßten dieses Entgegenkommen,
brachten jedoch
deutlich ihren Unmut zum Ausdruck,
warum diese Forderung
nicht zu Beginn bei der Erarbeitung
der EU-Rechtsgrundlage
berücksichtigt wurde.
Schließlich sei allgemein gekannt,
dass ein Großteil der
Schafhaltung in Deutschland in
Kleinbetrieben erfolgt, die auf
die Möglichkeit einer finanzierbaren
Direktvermarktung angewiesen
sind. VDL
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