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EU-Tiergesundheitsrecht

Wichtige Information für Schaf- und Ziegenhalter!

Ab dem 1. August 2023 müssen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Diese Regelung ergibt sich aus den Grundlagen im neuen EU-Tiergesundheitsrecht, welches anzuwenden ist und Vorgaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der unterschiedlichen Tierarten macht.

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Eine Meldberechtigung und Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegen haben folgende Betriebe:

  • Halter
  • Viehhandelsunternehmen
  • Sammelstellen

Die Bewegungsmeldung (Zu- und Abgangsmeldung) muss innerhalb von spätestens 7 Tagen erfolgen.

Aufzeichnungen über Verbringungen von Schafen und Ziegen sind weiterhin zu führen. 

Abgangsmeldungen sind in elektronischer Form zu erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, können die Meldungen in schriftlicher Form an den jeweiligen Landeskontrollverband erfolgen.  Auf der Homepage der HI-Tier-Datenbank sind Informationen bezüglich der Änderungen auf der Seite der Schaf- und Ziegendatenbank abrufbar. Zu- und Abgänge können unter dem Menüpunkt „Tierbewegungen“ gemeldet werden. 

 

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